Anlagen und Arbeitsmittel – Sichere Arbeitsmittel für die Beschäftigten
Das Regelwerk im Überblick
Die Betriebssicherheitsverordnung gilt grundsätzlich für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. Ein Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung reicht vom Bleistiftspitzer bis zur komplexen Fertigungsanlage.
Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitstellen, die dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und seinen Verordnungen (GPSGV) entsprechen. Dies betrifft u.a. elektrische Betriebsmittel, Druckgeräte, Maschinen und persönliche Schutzausrüstungen. Solche Arbeitsmittel sind in der Regel an der CE-Kennzeichnung und bei Maschinen zusätzlich an der Konformitätserklärung zu erkennen.
Finden das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und seinen Verordnungen keine Anwendung (z.B. bei Handwerkszeugen), müssen die Arbeitsmittel mindestens dem Anhang 1 BetrSichV entsprechen.
Altmaschinen , d.h. Maschinen mit Baujahr vor 1993 bzw. Baujahr vor 01.01.1995 ohne Konformität, die nach den Regeln der damals geltenden Unfallverhütungsvorschriften gebaut und in Verkehr gebracht worden sind, müssen mindestens dem Anhang 1 BetrSichV genügen.
Für im Betrieb selbstgebaute Maschinen und Anlagen muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die in den GPSGV (z.B. 1.GPSGV Elektrische Betriebsmittel, 9.GPSGV Maschinenverordnung) genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (belegt durch eine Gefahrenanalyse). Hierfür muss der Arbeitgeber eine Konformitätserklärung erstellen.
Für umgebaute oder erneuerte Maschinen und Anlagen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung mit einer Risikobetrachtung durchführen und die sich daraus ergebenen Maßnahmen treffen (z.B. bei wesentlicher Änderung Einhaltung der GPSGV, ansonsten zusätzliche Maßnahmen mind. nach Anhang 1 BetrSichV).
- Grundsätzlich müssen für Arbeitsmittel Anleitungen (Betriebs-, Bedienungs- und/oder Instandhaltungsanleitungen) in deutscher Sprache vorhanden sein.
Der Arbeitgeber muss vor der Bereitstellung des Arbeitsmittels prüfen,
- ob das Arbeitsmittel für die vorgesehene Nutzung geeignet ist,
- ob das Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwendet werden kann (ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz),
- ob das Arbeitsmittel der vorgesehenen Belastung genügt und wo ggf. die Einsatzgrenzen sind (ergibt sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers),
- ob ggf. die Aufstellungsbedingungen gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers erfüllt sind, wie z.B.: Anforderungen an das Fundament oder an die Aufhängung, Maßnahmen zur Dämpfung von Vibrationen, Maßnahmen zur Lärmminderung. Maßnahmen zur sicheren Ableitung gesundheitsschädlicher Emissionen, bauseits auszuführende Sicherheitsabschalteinrichtungen
- ob bei der vorgesehenen Benutzung der Arbeitsmittel Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten verblieben sind und welche Maßnahmen geeignet sind, um die Gefährdung so gering wie möglich zu halten.
Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten können z.B. von gefährlichen Bewegungen, Gefahrenstellen (z.B. Schnitt-, Scher-, Quetsch-, Fang-, Stoßstellen), Vibrationen, Lärm, heißen oder sehr kalten Oberflächen, gesundheitsschädlichen Emissionen, elektromagnetischen Feldern, ionisierender und nicht ionisierender Strahlung ausgehen. - Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten verbunden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt.
Die Beschäftigten sind nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet,
- Arbeitsmittel einschließlich der Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden
- die Betriebsanweisungen des Arbeitgebers zu beachten
- Sichtprüfung der Arbeitsmittel auf offensichtliche Mängel vor der Benutzung durchzuführen
- defekte oder offensichtlich mangelhafte Arbeitsmittel nicht mehr zu verwenden und unverzüglich Vorgesetzte über den Mangel zu informieren
- Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten nur von den Beauftragten, die hierzu vom Arbeitgeber speziell autorisiert und unterwiesen sind, durchführen zu lassen
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ergänzt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz.
Links
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Informationen zur Gefährdungsbeurteilung




