1. Größer
  2. Kleiner
  3. Kontrast
  1. Startseite
  2. Übersicht
  3. Kontakt
  4. Impressum
  5. Drucken

Chemikaliensicherheit - Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien schützen

Chemikalienesicherheit

Die Chemikaliensicherheit dient dem Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutz. Sie befasst sich mit vielfältigen Themen wie zum Beispiel der Kennzeichnung von Chemikalien, dem Umgang mit Biozidprodukten, der Guten Laborpraxis (GLP) oder mit schädlichen Treibhausgasen. Ziel ist es, einen möglichst gefahrlosen Umgang mit Chemikalien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Verbraucherinnen und Verbraucher und Umwelt zu gewährleisten. Die Chemikaliensicherheit wird durch das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) und verschiedene Rechtsverordnungen geregelt.

Grundlagen und Informationen

Rechtliche Grundlagen und Informationen

Die Grundzüge der Chemikalienprüfung, Bewertung, Einstufung und Kennzeichnung sind im Chemikaliengesetz definiert und werden durch Verordnungen wie die Chemikalienprüfnachweisverordnung, Chemikalienverbots-Verordnung und der Gefahrstoffverordnung konkretisiert. Grundlage für diese nationalen Regelungen bilden eine Reihe von EU-Richtlinien. Ein immer größer werdender Teil des Stoffrechts wird durch EU-Verordnungen geregelt, die unmittelbare Anwendung finden und keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen.

Verbraucher über Rechte und Händler über ihre Pflichten informieren

Die europäische Chemikalienverordnung REACH (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien) regelt erstmals die Informationsrechte im Zusammenhang mit Stoffen, deren Verwendung in Alltagsprodukten zwar nicht verboten, aber dennoch unter Umständen mit Risiken behaftet ist. Das Auskunftsrecht gilt beispielsweise für Produkte wie Textilien, Schuhe, Möbel, Büromaterial und Spielzeug. Danach haben Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht zu erfahren, ob in solchen Produkten gefährliche Chemikalien enthalten sind, die beispielsweise Krebs erzeugen oder das Erbgut schädigen können. Das nordrhein-westfälische Arbeitsministerium informiert darüber mit zweisprachigen deutsch-türkischen Faltblättern:

REACH - Chemikaliensicherheit europaweit regeln

Chemikalien sollen generell so hergestellt und angewendet werden, dass negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt gering bleiben. Mit REACH gibt es eine gemeinsame EU-Gesetzgebung, um das Chemikalienrecht europaweit zu vereinfachen und zu zentralisieren. REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien) und regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Umgang mit Chemikalien. Schwerpunkte der Verordnung sind eine allgemeine Registrierungspflicht für alle in der EU hergestellten oder eingeführten Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die toxikologische und umwelttoxikologische Bewertung der Chemikalien durch die herstellenden oder importierenden Unternehmen und die weitergehende Regulierung bestimmter gefährlicher Stoffe.

Ergebnisse des europaweiten REACH-Überwachungsprojektes in Deutschland

Durch REACH gibt es eine gemeinsame EU-weite Gesetzgebung. Um aber einen einheitlichen Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutzes in Europa anzustreben und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen haben die für das Chemikalienrecht zuständigen deutschen Behörden frühzeitig ein gemeinsames Überwachungskonzept erstellt. Es war Grundlage für das erste europaweite REACH-Überwachungsprojekt REACH-EN-FORCE-1 im Jahr 2009. Schwerpunkte des Projekts REACH-EN-FORCE-1 waren die Einhaltung der Vorschriften zur Registrierung (Artikel 5 der REACH-Verordnung) sowie die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter. Die Ziele, Vorgehensweise und die Ergebnisse von REACH-EN-FORCE 1 in Deutschland sind im gemeinsamen Bericht der Länder zusammengefasst. Durch Beschluss des Forums wurde das Projekt europaweit bis 2010/2011 verlängert. Die Ergebnisse über die Fortsetzung sind ebenfalls in einem Bericht zusammengefasst.

REACH - Informationsrechte und Kommunikationspflichten zwischen Herstellern, Handel und Verbraucherinnen sowie Verbrauchern

REACH regelt auch, wie und welche Informationen in der Lieferkette vom Hersteller oder Importeur an den Handel und Verbraucherinnen weitergeben werden müssen. Verbraucher und Handel haben das Recht darüber informiert zu werden, ob sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe in Produkten (Erzeugnisse wie zum Beispiel Schuhe oder Textilien) enthalten sind.

Ab Mitte 2011 müssen Produzenten und Importeure von Erzeugnissen der ECHA mitteilen, wenn ihr Erzeugnis besonders besorgniserregende Stoffe enthält.

Schärfere Anforderungen an die Verpackung von Lampenölen und Grillanzünder ab dem 1.12.2010

Die meisten Lampenöle werden auf Paraffinbasis hergestellt, und schon kleinste Mengen Paraffin können eine chemische Lungenentzündung auslösen, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen kann.

Aufgrund einer neuen EU-Verordnung darf Lampenöl ab dem 1. Dezember 2010 nur noch in schwarzen, undurchsichtigen Flaschen mit maximal einem Liter Inhalt an den Endverbraucher verkauft werden. So soll eine Verwechselung des Öls mit Getränken verhindert werden. Außerdem erleichtern die kleineren Verpackungsgrößen ein gefahrloses Umfüllen des Lampenöls.

Die EU-Verordnung gilt für den gesamten Einzelhandel. Ein Verkauf eventuell noch vorhandener Lagerbestände ist ab dem 1. Dezember nicht mehr zulässig.

Darüber hinaus müssen auf den Verpackungen gut sichtbar folgende Hinweise angebracht sein: "Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl - oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht - kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen" sowie "Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren."

Weitere Informationen zu den rechtlichen Regelungen sind in dem Merkblatt "Informationen für Hersteller, Importeure und Händler - Schärfere Anforderungen an die Verpackung von Lampenölen und Grillanzünder ab dem 1.12.2010" zu finden.

Sicherheitsdatenblätter

Schon vor REACH gab es Informationspflichten für Chemikalien als solche und Gemische, die nicht unter den Begriff "Erzeugnis" fallen. Das klassische Informationsinstrument für gewerbliche Abnehmer und die berufliche Verwendung ist das Sicherheitsdatenblatt. REACH bestimmt, für welche Stoffe und Gemische Sicherheitsdatenblätter erstellt werden müssen, welche Angaben enthalten sein müssen und welche Anforderungen Sicherheitsdatenblätter erfüllen müssen.

Zusätzliche Angaben im Sicherheitsdatenblatt ab 1.12.2010

Ab 1.12.2010 sind neue Anforderungen an die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern zu beachten. Mit Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 erfolgte eine Änderung des Anhangs II (Sicherheitsdatenblätter) der REACH-Verordnung. Die Änderungen berücksichtigen die Vorgaben des UN–GHS und dienen der Klarstellung in Bezug auf die Weitergabe von Registrierungsnummern:

  1. Die vollständige Kennzeichnung ist in Abschnitt 2 (anstelle von Abschnitt 15) anzugeben.
  2. Verwendungen, von denen der Lieferant abrät, sind in Abschnitt 1 (anstelle von Abschnitt 16) aufzuführen.
  3. Unter bestimmten Voraussetzungen können nachgeschaltete Anwender die Registrierungsnummern verkürzt angeben (Weglassen der letzten vier Ziffern, die spezifisch für den Registranten sind).
  4. Regelungen zur zusätzlichen Angabe der Einstufung und Kennzeichnung entsprechend der Richtlinie 67/548/EWG und der Richtlinie 1999/45/EG sind in den Abschnitten 2 und 3 einzutragen, wenn bereits die Umstellung auf die Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung erfolgt ist.

Entsprechend den Übergangsfristen der CLP-Verordnung gelten für die Änderungen der Sicherheitsdatenblätter grundsätzlich 2 Fristen: zum 1.12.2010 wird der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und am 1.6.2015 der Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 wirksam.

Sicherheitsdatenblätter auch für Feuerwerkskörper

Bei Feuerwerkskörpern oder pyrotechnischen Produkten handelt es sich nicht um Erzeugnisse im chemikalienrechtlichen Sinn, sondern um Stoffe oder Gemische in Behältern, für ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Feuerwerkskörper brauchen zwar nicht nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) 1272/2008) gekennzeichnet werden, da sie unter die Ausnahme nach Artikel 23 der CLP-Verordnung fallen. Sie unterliegen jedoch als Sonderfälle der REACH-Verordnung. In dieser Verordnung ist explizit geregelt, dass Sicherheitsdatenblätter auch für solche Produkte erforderlich sind, für die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften nach der CLP-Verordnung gelten.
Angesichts der Vielfalt bei der Zusammensetzung von Feuerwerkskörpern können Gruppen-Sicherheitsdatenblätter (als „gemeinsames Sicherheitsdatenblatt“ in der REACH-Verordnung bezeichnet), wenn überhaupt nur eingeschränkt angewendet werden.

Weiterführende Informationen

CLP - Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Eine einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien ist eine der Grundvoraussetzungen für den sicheren Umgang mit Chemikalien. Die EU hat 2008 die CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen verabschiedet. Die neue europaweit geltende Verordnung löst schrittweise die bisherigen EG-Vorschriften ab. Während der Übergangszeit kann bereits jetzt freiwillig das CLP-Kennzeichnungssystem genutzt werden. Das ist insbesondere für Unternehmen, die international tätig sind, von Vorteil.

Neueinstufung nach CLP-Verordnung bis 1.12.2010

In der CLP-Verordnung ist festgelegt, dass chemische Stoffe bis zum 1. Dezember 2010 nach dem neuen System einzustufen sind. Diese CLP-Einstufungen müssen für zahlreiche Stoffe bis zum 3. Januar 2011 der Europäischen Chemikalienagentur gemeldet werden. Die Meldung ist kostenfrei.
In den Artikeln 39 bis 42 der CLP-Verordnung ist festgelegt, welche Pflichten die Hersteller und Importeure haben und wann die Meldungen zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu erfolgen haben.

  1. Importeure und Hersteller müssen gefährliche Stoffe, die sie als solche oder in Gemischen in Verkehr bringen wollen, unabhängig von deren Menge melden.
  2. Importeure und Hersteller müssen Stoffe, die der Registrierung gemäß REACH-Verordnung unterliegen, melden, wenn sie diese in Verkehr bringen.
  3. Bestehende Registrierungen von in Verkehr gebrachten Stoffen müssen gegebenenfalls mit der CLP-Einstufung und Kennzeichnung aktualisiert werden.
  4. Ab dem 1. Dezember 2010 müssen Stoffe innerhalb eines Monats nach ihrem Inverkehrbringen gemeldet werden.

Informationssystem für gefährliche Stoffe (IGS)

Informationen zu rund 25.000 gefährlichen Chemikalien enthält die Landesdatenbank "Informationssystem gefährliche Stoffe" (IGS). Neben Angaben zu physikalisch-chemischen Eigenschaften sowie toxikologischen und umwelttoxikologischen Informationen sind umfangreiche rechtliche Regelungen stoffspezifisch aufbereitet. Die Datenbank wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zusammen mit mehreren Kooperationspartnern betrieben. Die IGS-Anwendungsprogramme IGS-Stoffliste, IGS-Check, IGS-Fire, IGS-Public und VTU - Vorschriftensammlung Technischer Umweltschutz sind spezielle Anwendungsdatenbanken, deren Stoffinformationen für effektives Arbeiten aufbereitet und speziell an die fachlichen Notwendigkeiten angepasst wurden.

Sicherer Umgang mit Biozid-Produkten

Biozidprodukte wie zum Beispiel Rattengifte, Insektensprays oder Desinfektionsmittel unterliegen EU-weit einheitlichen besonderen Regeln. Die Verwendungsmöglichkeiten von Biozid-Produkten sind vielfältig, man unterscheidet vier Hauptgruppen: Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte, Schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, sonstige Biozid-Produkte. Biozide müssen in Deutschland der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gemeldet werden. Hersteller, die ein Biozid-Produkt auf den Markt bringen wollen, müssen ein Produktzulassungsverfahren durchlaufen.

Marktüberwachung - Biozidprodukte in Deutschland und im europäischen Vergleich

1346 Biozidprodukte, wurden im Rahmen des europäischen Vollzugsprojekts EuroBiocides überprüft. Insgesamt beteiligten sich 15 europäische Länder an dem Projekt, dass von dem Netzwerk der Überwachungsbehörden Chemicals Legislation European Enforcement Network (CLEEN) koordiniert wurde. In Deutschland - vorwiegend in Nordrhein-Westfalen - wurden 353 Produkte überprüft.

Bei jedem zweiten Produkt wurden Verstöße gegen Bestimmungen der Biozidrichtlinie 98/8EG festgestellt, insbesondere in Bezug auf Kennzeichnungs¬verstöße, die in Artikel 20 der Richtlinie festgelegt sind.

Nicht erlaubt waren rund 12 Prozent aller überprüften Produkte, da sie in Biozidprodukten verbotene biozide Wirkstoffe enthielten.

Über 20 Prozent der überprüften Produkte waren hinsichtlich der von ihnen ausgehenden physikalisch-chemischen Gefahren und der Gesundheitsgefahr nicht oder unvollständig oder fehlerhaft eingestuft und gekennzeichnet. Bei weiteren 11 Prozent der Produkte fehlte die Kennzeichnung der Umweltgefahr. Die Beanstandungsquote ist insgesamt noch höher, da auch zahlreiche Mängel bei den Gefahrenhinweisen und Sicherheitsratschlägen festgestellt wurden.

Je nach Art der Verstöße gegen die rechtlichen Regelungen ergriffen die Behörden unterschiedliche Maßnahmen. So wurde bei 12 Prozent der beanstandeten Produkte der Verkauf untersagt. In vielen Fällen forderten die Behörden die Unternehmen auf, die Mängel zu beseitigen.

In Deutschland waren fast 19 Prozent der überprüften Produkte aufgrund der enthaltenen bioziden Wirkstoffe verboten; rund 49 Prozent der Biozidprodukte waren nicht entsprechend den Vorgaben der Biozidrichtlinie gekennzeichnet. Bei 13 Prozent der geprüfte waren die Gefahrensymbole für physikalisch-chemische und Gesundheitsgefahren sowie bei knapp 10 Prozent im Falle der Umweltgefahr zu beanstanden.

Ziele der von CLEEN koordinierten Projekte sind u.a. die Förderung eines einheitlichen Gesundheits- und Verbraucherschutzes, die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sowie die Weiterentwicklung eines harmonisierten Vollzugs.

Die Ergebnisse des Projekts EuroBiocides sind als Kurzfassung und als Langfassung veröffentlicht.

Chemikalienhandel - Leitfaden für Versand- und Internethandel mit Chemikalien

Der Handel mit Chemikalien einschließlich Internet- und Versandhandel unterliegt dem europäischen und nationalen Chemikalienrecht. Ausführliche Informationen über die Regelungen zum Inverkehrbringen von Chemikalien für Unternehmen und Behörden enthalten ein Faltblatt sowie ein Leitfaden mit Mustertexten.

Der Leitfaden kann insbesondere kleine und mittlere Unternehmen unterstützen, Chemikalien über das Internet fachkundig, seriös und juristisch korrekt zu vermarkten. Einige der im Leitfaden aufgeführten Grundsätze sind nicht gesetzlich verpflichtend. Sie entsprechen jedoch den Anforderungen an eine gute Internetpraxis (GIP) und können genutzt werden, den Aufbau des Internetauftritts eines Anbieters zu verbessern.

Die Informationen zum Internet- und Versandhandel wurden von der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) entwickelt. In dem bundesweiten Expertenkreis der BLAC sind Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz vertreten.

Schwerpunktmäßig übernehmen diese Länder die Überprüfung des Versand- und Internethandels. In Nordrhein-Westfalen nimmt diese Aufgabe das Dezernat 56 der Bezirksregierung Münster wahr. Die Kreisordnungsbehörden übernehmen die Kontrolle vor Ort.

Gute Laborpraxis (GLP) - Grundlage für die Qualität von Sicherheitsprüfungen

Um OECD-weit anerkannte Prüfungen der toxikologischen, umwelttoxikologischer oder physikalisch-chemischer Eigenschaften von Chemikalien durchzuführen, müssen diese unter den speziellen Anforderungen der Guten Laborpraxis (GLP) durchgeführt werden. Die Prüfeinrichtungen, die diese Tests durchführen, sind verpflichtet, nach den Grundsätzen dieses Qualitätssicherungssystems zu arbeiten. In den einzelnen Bundesländern werden dafür GLP-Inspektoren und -Inspektorinnen benannt. Sie kontrollieren in der Regel alle vier Jahre die genannten Prüfeinrichtungen. Wenn alles in Ordnung ist, wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung wird beim Bundesinstitut für Risikobewertung registriert und ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und darüber hinaus in allen OECD-Staaten anerkannt. Zuständig für die GLP-Zertifizierung ist in Nordhein-Westfalen das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales, Referat Chemikaliensicherheit. In Nordrhein-Westfalen gibt es zurzeit rund 40 Prüfeinrichtungen, die über diese Bescheinigung verfügen.

Chemikalien-Klimaschutzverordnung - Anlagen mit schädlichen Treibhausgasen

Die Europäische Union hat sich durch Anerkennung des Klimaschutzprotokolls von Kyoto verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasen zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden auf EU- und nationaler Ebene Bestimmungen zur Verhinderung und Minimierung der Emission dieser fluorierten Treibhausgase erlassen. Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen sind so beispielsweise verpflichtet, Leckagen so schnell wie möglich zu reparieren. Beschäftigte, müssen für Tätigkeiten (etwa Dichtheitskontrolle, Installation oder Instandhaltung/Wartung) an ortsfesten und mobilen Anlagen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, über eine Sachkundebescheinigung verfügen.

Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierungen sind ortsnahe Ansprechpartner für Beschäftigte und Arbeitgeber. Als zuständige Aufsichtsbehörde überwachen sie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und unterstützen die Betriebe mit Informationsmaterialien und Praxishilfen.

 

Expertenrat zur Chemikaliensicherheit

REACh NET

Antworten finden in der Wissensdatenbank

Broschüre zum Bestellen oder Herunterladen

Titelbild der Broschüre: Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz

Handlungsleitfaden zur Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsschutzverwaltung