Gefahrstoffe am Arbeitsplatz – Sicherer Umgang mit chemischen und biologischen Arbeitsstoffen
Chemische Stoffe werden bei der Herstellung und Verwendung von nahezu allen Produkten in unserem modernen Lebens eingesetzt und sind fast überall in der Industrie, in Handwerksbetrieben und in Privathaushalten anzutreffen. Viele dieser Chemikalien können die Gesundheit gefährden, etwa beim Einatmen oder beim Hautkontakt, und langfristig ernsthafte Gesundheitsschäden verursachen. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - dazu gehören auch biologische Gefahrstoffe wie Pilze, Bakterien oder Viren - erfordern besondere Schutzmaßnahmen. Arbeitgeber, Hersteller und Händler sind daher gefordert, Beschäftigte, Vertriebspartner und Kunden vor gefährlichen Einwirkungen durch Gefahrstoffe zu schützen. Mit der Gefahrstoffverordnung liegt dafür ein verständliches Verordnungswerk vor.
Grundlagen und Informationen
Rechtliche Grundlagen - Die Gefahrstoffverordnung
Arbeitsschutz lebt von verständlichen und eingängigen Vorschriften. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) folgt dieser Idee und ist ein weiterer wichtiger Beitrag zu einem modernen Arbeitsschutzrecht. Die Gefahrstoffverordnung enthält bestehende und bewährte Schutzstandards und bietet Unternehmen gleichzeitig größere Entscheidungsspielräume.
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
- Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung - Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
- Allgemeiner Umgang mit Gefahrstoffen - Gesetzestexte, Technische Regeln, Praxishilfen, BAuA
- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen - Gesetzestexte, Technische Regeln, Praxishilfen
Feuchtarbeit in Küchen - Schutzmaßnahmen für die Haut
Fleisch schneiden, Gemüse waschen, spülen, aufwischen - der ständige Kontakt mit Wasser hinterlässt Spuren auf der Haut und begünstigt die Entstehung von Hautkrankheiten. Schutzmaßnahmen helfen, Belastungen zu vermindern. Informationen für Arbeitsschutzverantwortliche im Küchenbereich hat die Arbeitsschutzverwaltung gemeinsam mit dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe und dem Rheinischen Gemeinde Unfallversicherungsverband erarbeitet.
Sanierung von Asbestzementrohren
Trotz des allgemeinen Verwendungsverbotes für Asbest nach Paragraph 15 der GefStoffV dürfen Abwasserrohre aus Asbestzement (AZ) im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Tätigkeiten) weiterhin betrieben werden. Bei notwendigen Tätigkeiten am Rohrleitungssystem ist daher vor Beginn der Arbeiten zu prüfen, ob mit AZ-Rohren umgegangen werden muss und welche besonderen Umgangsvorschriften zu beachten sind. Im Auftrag des Landes ist im Rahmen eines Forschungsprojekts ein Kriterienkatalog entwickelt worden, der systematisch alle Identifikationsmöglichkeiten für AZ auflistet und bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung angewandt werden kann.
Linktipps und Downloads
- Das Gefahrstoffportal für Unternehmen in Zusammenarbeit mit KomNet - www.gefahrstoffe-im-griff.de
- Neue Grippe – www.neuegrippe.nrw.de
- Mikroorganismen in der Arbeitswelt
Branchenspezifische Informationen
Gesundheitswesen und Veterinärbereich
- Biologische Arbeitsstoffe in der stationären Pflege - Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung (PDF)
- Gefährdung in der Pathologie/Rechtsmedizin (Anzeigepflicht §13 BioStoffV) (PDF)
- Handlungshilfe in Sektionsbereichen von Veterinäruntersuchungsämtern und vergleichbaren Einrichtungen (PDF)




