Mutterschutz - Rechtliche Grundlagen
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen: Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende mit Arbeitsvertrag, Hausangestellte, Heimarbeiterinnen. Auch auf Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung) findet das Mutterschutzgesetz grundsätzlich Anwendung. Weder die Staatsangehörigkeit noch der Familienstand spielen eine Rolle. Entscheidend ist, dass die Frau ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Für Frauen in Ausbildungsverhältnissen, z.B. Schülerinnen, Praktikantinnen, Auszubildende im Rahmen der schulischen Ausbildung gilt das Mutterschutzgesetz nicht. Für sie gelten jeweils das Schulgesetz, die Ausbildungsordnungen oder Prüfungsordnungen.
Für Schülerinnen an allgemein bildenden Schulen besteht in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Hausunterricht in den sechs Wochen vor- und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung, Grundlage sind die Regeln für den Unterricht langfristig Erkrankter. Der Anspruch wird über die Schule an das Schulamt gerichtet. Er umfasst in der Regel Unterricht in Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen. Ebenfalls nicht unter das Mutterschutzgesetz fallen Selbständige, Hausfrauen und ehrenamtlich Tätige.
Beamtinnen unterliegen den beamtenrechtlichen Regelungen, die jedoch weitgehend an das Mutterschutzgesetz angepasst sind.
Gesetze und Verordnungen
EG-Richtlinie
Bundesgesetze
Verordnungen
- Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) (PDF)
- Röntgenverordnung (RöV) (PDF)
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Druckluftverordnung (DrucklVO) (PDF)
- Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) (PDF)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) (PDF)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) (PDF)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) (PDF)
- Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen in NRW (MuSchVB) (PDF)
Wichtige Gerichtsurteile
Zumutbare Ersatztätigkeit
BAG Urt. v. 21.04.1999 Az.: 5 AZR 174/98
Eine schwangere Frau, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, kann verpflichtet sein, vorübergehend eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben.
Mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot wegen Infektionsgefahr
BVerwG Urt. v. 27.05.1993 Az.:5 C 42/89
Für ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot, mit dem der Gefahr einer Infektion mit Aids- oder Hepatitisviren vorgebeugt werden soll, genügt bereits eine sehr geringe Infektionswahrscheinlichkeit.
Das gilt auch für den Fall von Mumps
BVerwG Urt. V. 26.04.05 Az.: 5 C 11/04
Individuelles Beschäftigungsverbot bei Nichtvorliegen einer Gefährdungsbeurteilung
LAG Niedersachsen Urt. v. 20.01.03, Az: 5 Sa 833/02
Bei Krankheit haben Schwangere keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt wegen eines Beschäftigungsverbotes.
Für einen Anspruch auf Arbeitsentgelt gemäß § 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) muss das Beschäftigungsverbot die alleinige Ursache für das Nichtleisten der Arbeit sein. Bei gleichzeitiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der werdenden Mutter trifft dies nicht zu. In diesem Fall kann die schwangere Arbeitnehmerin lediglich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen.
Vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot
BAG Urt. v. 11.11.1998 Az. 5 AZR 49/98
Nimmt der Arbeitgeber oder die zuständige Stelle die gebotene fachkundige Überprüfung der Unbedenklichkeit des Arbeitsplatzes einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht vor und bestehen aus ärztlicher Sicht ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind ausgehen können, so darf der Arzt bis zu einer Klärung ausnahmsweise ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen.
Urteil zum individuellen Beschäftigungsverbot
BAG Urt. v. 21.03.2001 Az.: 5 AZR 352/99
Auch ein von der Schwangeren nur subjektiv als Mobbing empfundenes Verhalten kann Anlass für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sein, wenn es keinen Krankheitswert hat. Der ausstellende Arzt hat die Abgrenzung zwischen Krankheit und Gefährdung vorzunehmen. Der Beweiswert seiner Bescheinigung kann erschüttert werden, beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG ist dann die Schwangere.
Kündigungsschutz für Schwangere
EUGH Urt. v. 03.02.2000 Az.: C-207/98
Schwangerschaft ist kein Grund, einer Frau die Dauerstellung für einen Arbeitsplatz zu verwehren, der für Schwangere nicht geeignet ist. (Gleichbehandlung von Männern und Frauen)
BVerwG-Urteil vom 30.09.2009 Az.: 5 C 32.08
Bei einer durch die Arbeitsschutzbehörde ausnahmsweise für zulässig erklärten Kündigung gemäß § 18 BEEG stellt die Erhaltung der beitragsfreien Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen beachtlichen Ermessensgesichtspunkt dar.



