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1.2 Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos – GefStoffV § 11a(4) i.V. mit Anhang I Nr. 3.5 (3) (Vorlage gemäß TRGS 519)
Bei welcher Behörde ist die Anzeige einzureichen?
Bei den Arbeitsschutzdezernaten der örtlich zuständigen Bezirksregierung für den Ort der Tätigkeit.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: asv@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: asv@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: asbestanzeigen@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: asbestanzeigen@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 55
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: dezernat55@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 55
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: dezernat55@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Münster
Abteilung: Dezernat 56.3
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: 563@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Abteilung: Dezernat 56.3
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: 563@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
- Der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin oder andere im Betrieb zuständige Beschäftigte.
- Unternehmensbezogene Anzeigen für stationäre Arbeitsplätze oder bei wechselnden Arbeitsstätten (z. B. Baustellen) bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos sind bei der zuständigen Behörde des Firmensitzes einzureichen.
- Die unternehmensbezogenen Anzeigen sind spätestens nach sechs Jahren erneut vorzunehmen sowie bei einem Wechsel der sachkundigen Personen oder wesentlichen Änderungen des Arbeitsverfahrens oder der Schutzmaßnahmen.
- Der Arbeitgeber hat Tätigkeiten mit Asbest spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Bei Einreichung einer Asbestanzeige wird keine Gebühr erhoben.
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
- Bezirksregierung Arnsberg: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Düsseldorf: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Detmold: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Detmold
- Bezirksregierung Köln: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Köln
- Bezirksregierung Münster: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Münster