Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

1.2 Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos – GefStoffV § 11a(4) i.V. mit Anhang I Nr. 3.5 (3) (Vorlage gemäß TRGS 519)

Mann unterzeichnet etwas

1.2 Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos – GefStoffV § 11a(4) i.V. mit Anhang I Nr. 3.5 (3) (Vorlage gemäß TRGS 519)

Bei welcher Behörde ist die Anzeige einzureichen?

Bei den Arbeitsschutzdezernaten der örtlich zuständigen Bezirksregierung für den Ort der Tätigkeit.

Zuständige Bezirksregierung finden:

  • Der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin oder andere im Betrieb zuständige Beschäftigte.
  • Unternehmensbezogene Anzeigen für stationäre Arbeitsplätze oder bei wechselnden Arbeitsstätten (z. B. Baustellen) bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos sind bei der zuständigen Behörde des Firmensitzes einzureichen.
  • Die unternehmensbezogenen Anzeigen sind spätestens nach sechs Jahren erneut vorzunehmen sowie bei einem Wechsel der sachkundigen Personen oder wesentlichen Änderungen des Arbeitsverfahrens oder der Schutzmaßnahmen.
  • Der Arbeitgeber hat Tätigkeiten mit Asbest spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Bei Einreichung einer Asbestanzeige wird keine Gebühr erhoben.

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.