Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Abschätzung der Exposition durch Radon am Arbeitsplatz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 130 Strahlenschutzgesetz

Mann unterzeichnet Vertrag

Abschätzung der Exposition durch Radon am Arbeitsplatz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 130 Strahlenschutzgesetz

Nach der Anmeldung von Radonarbeitsplätzen hat die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber sechs Monate Zeit, um die Belastung der Arbeitskräfte durch Radon, die sogenannte Radonexposition, abzuschätzen und die Werte dem zuständigen Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung zu übermitteln. Dazu ist das bereitgestellte Formular zu verwenden. 

Bei welcher Behörde ist die Mitteilung einzureichen?

  • Bei den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierung

Zuständige Bezirksregierung finden:

  • Die Arbeitgeberin / Der Arbeitgeber.

Nach der Anmeldung von Radonarbeitsplätzen hat die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber sechs Monate Zeit, um die Belastung der Arbeitskräfte durch Radon, die sogenannte Radonexposition, abzuschätzen.

Für die Nachvollziehbarkeit der Abschätzung ist es erforderlich, dass unter anderem die 

  • Aufenthaltszeiten, 
  • die Radonkonzentrationen sowie 
  • die Messmethode 

aufgezeichnet werden. 

Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen. Es wird empfohlen, sich bei der Abschätzung der Radonexposition von Fachleuten unterstützen zu lassen.

Gebührenfrei

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.