
Abschätzung der Exposition durch Radon am Arbeitsplatz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 130 Strahlenschutzgesetz
Nach der Anmeldung von Radonarbeitsplätzen hat die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber sechs Monate Zeit, um die Belastung der Arbeitskräfte durch Radon, die sogenannte Radonexposition, abzuschätzen und die Werte dem zuständigen Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung zu übermitteln. Dazu ist das bereitgestellte Formular zu verwenden.
Bei welcher Behörde ist die Mitteilung einzureichen?
- Bei den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierung
Zuständige Bezirksregierung finden:
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: poststelle@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung: Dezernat 55
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: poststelle@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Abteilung: Dezernat 55
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 55
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: poststelle@brms.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
- Die Arbeitgeberin / Der Arbeitgeber.
- Formular - Abschätzung der Exposition durch Radon am Arbeitsplatz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 130 Strahlenschutzgesetz (PDF)
- Die Inhalte ergeben sich aus dem Formular.
Nach der Anmeldung von Radonarbeitsplätzen hat die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber sechs Monate Zeit, um die Belastung der Arbeitskräfte durch Radon, die sogenannte Radonexposition, abzuschätzen.
Für die Nachvollziehbarkeit der Abschätzung ist es erforderlich, dass unter anderem die
- Aufenthaltszeiten,
- die Radonkonzentrationen sowie
- die Messmethode
aufgezeichnet werden.
Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen. Es wird empfohlen, sich bei der Abschätzung der Radonexposition von Fachleuten unterstützen zu lassen.
Gebührenfrei
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Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
- Bezirksregierung Arnsberg: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Arnsberg
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