Anerkennung Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung
Kann formlos gestellt werden
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für das Land Nordrhein-Westfalen für die Anerkennung der Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung zuständig.
Der Antrag ist an folgende Adresse zu richten:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 56
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Chemikalienrecht [at] brd.nrw.de (Chemikalienrecht[at]brd[dot]nrw[dot]de)
Lehrgangsträger bzw. Fortbildungseinrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung anbieten möchten.
Der Antrag erfolgt formlos. Folgende Unterlagen und Informationen müssen dem Antrag beigefügt werden:
Lehrplan,
- Muster der Teilnahmebescheinigung,
- Technische Schulungsausstattung und
- Liste der Dozent*innen inkl. Qualifikationsnachweise
Für eine Anerkennung müssen im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung folgende Lehrinhalte vermittelt werden:
- die für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse über die Anlagentechnik,
- die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie
- die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Gemische und
- die mit der Verwendung der betreffenden Stoffe und Gemische verbundenen Gefahren.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
- Bezirksregierung Düsseldorf: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Düsseldorf
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