Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Anerkennung Gleichwertigkeit einer Sachkunde - GefStoffV §2(17) Satz 3 i.V. §19a

Mann unterzeichnet Vertrag

Anerkennung Gleichwertigkeit einer Sachkunde - GefStoffV §2(17) Satz 3 i.V. §19a

Kann formlos gestellt werden

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ist bei den Arbeitsschutzdezernaten der für den Betrieb örtlich zuständigen Bezirksregierung zu beantragen.

Zuständige Bezirksregierung finden:

  • Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin oder die Person deren ausländische Sachkunde anzuerkennen ist.
  • Die Anerkennung erfolgt formlos.
  • Es sind die Qualifikationsnachweise von vergleichbaren Sachkundelehrgängen, die die nationalen gesetzlichen Anforderungen erfüllen für Tätigkeiten mit Asbest einzureichen.
  • Die Nachweise sind in deutscher Sprache beizubringen. (Beglaubigte Kopie)
  • Die Anforderungen an Sachkunden für Tätigkeiten mit Asbest sind in der Gefahrstoffverordnung wie auch im Technischen Regelwerk in der TRGS 519 beschrieben

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.