
Anerkennung von Aus- und Fortbildungseinrichtungen nach § 5 Absatz 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Kann formlos gestellt werden
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen??
Der Antrag ist bei den Arbeitsschutzdezernaten der für Ihre Einrichtung bzw. Ihr Unternehmen örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: chemikalienrecht@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: Chemikalienrecht@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Abteilung: Dezernat 56.2
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: chemikalienrecht@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56.2
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: 562@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Aus- oder Fortbildungseinrichtungen sowie interessierte Unternehmen, die Prüfungen zum Erlangen der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung abnehmen und die dazugehörigen Sachkundebescheinigungen ausstellen wollen.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist eine Sachkunde erforderlich:
- Arbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen und -anhängern
- Arbeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
- Arbeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen
- Arbeiten an elektrischen Schaltanlagen
- Arbeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen
Folgende Unterlagen sind im Rahmen des Antrags auf Anerkennung einzureichen:
- Antragsschreiben
- Katalog mit Prüfungsfragen zur theoretischen Prüfung gemäß den in den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2066 und 2015/2067 sowie in den Anhängen der Verordnungen (EG) Nr. 304/2008 und Nr. 306/2008 dargelegten Anforderungen
- Beschreibung des Ablaufs der praktischen Prüfung gemäß den in den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2066 und 2015/2067 sowie in den Anhängen der Verordnungen (EG) Nr. 304/2008 und Nr. 306/2008 dargelegten Anforderungen
- Prüfungsordnung
- Verfahrensvorschriften für die Ausstellung, Aussetzung und den Entzug von Sachkundebescheinigungen
- Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung über die Prüfungsergebnisse
- Ausstattungsnachweise über die vorhandenen Geräte und Messinstrumente, die für die praktischen Prüfungen notwendig sind (Bestandslisten, Rechnungen, Lieferscheine, etc.)
- Angaben zu den Prüferinnen / Prüfern (Qualifikation(en), Ausbildung, Sachkunde)
- Muster der auszustellenden Sachkundebescheinigungen
Im Falle eines Antrags auf Anerkennung nur für die Erteilung von Sachkundebescheinigungen für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen sind dem Antrag lediglich die folgenden Unterlagen beizulegen:
- Antragsschreiben
- Prüfungsordnung
- Ausstattungsnachweise über die vorhandenen Geräte und Messinstrumente, die für die praktischen Prüfungen notwendig sind (Bestandslisten, Rechnungen, Lieferscheine, etc.)
- Angaben zu den Prüferinnen / Prüfern (Qualifikation(en), Ausbildung, Sachkunde)
- Muster der auszustellenden Sachkundebescheinigungen
-
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
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