Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Anerkennung von Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV durchführen

Mann unterzeichnet Vertrag

Anerkennung von Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV durchführen

Kann formlos gestellt werden

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist bei den Arbeitsschutzdezernaten der für Ihre Einrichtung örtlich zuständigen Bezirksregierung  zu stellen.

Zuständige Bezirksregierung finden:

Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung anbieten möchten.

 

Der Antrag erfolgt formlos. Folgende Unterlagen und Informationen müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • Konzept qualitätssichernder Maßnahmen
  • Fortbildungskonzept (Inhalt, Dauer und zeitliche Gewichtung der Inhalte)
  • Nachweis über fachlich geeignete und qualifizierte Dozent/innen
  • Unterlagen zu den vermittelten Lehrinhalten
  • Muster einer Teilnahmebescheinigung

 

Im Falle von Fortbildungsveranstaltungen für unterschiedliche Typen von Sachkunde (z. B. umfassende, eingeschränkte oder eingeschränkte stoffspezifische Sachkunde) ist jeder Fortbildungstyp separat darzustellen.

Im Falle von Online-Fortbildungsveranstaltungen sind insbesondere folgende Punkte nachzuweisen:

  • Verfahren für eine Identitätskontrolle vor Veranstaltungsbeginn sowie deren Dokumentation und Archivierung.
  • Verfahren, welches sicherstellt, dass alle Teilnehmer/innen über die volle Fortbildungsdauer am Bildschirm anwesend und mit dem/der Referenten/in verbunden sind (evtl. mit Moderator/in).
  • Verfahren, das Rückfragen der Teilnehmer/innen jederzeit ermöglicht

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.