
Anerkennung von Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV durchführen
Kann formlos gestellt werden
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist bei den Arbeitsschutzdezernaten der für Ihre Einrichtung örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: chemikalienrecht@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: Chemikalienrecht@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Abteilung: Dezernat 56.2
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: chemikalienrecht@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56.2
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: 562@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung anbieten möchten.
Der Antrag erfolgt formlos. Folgende Unterlagen und Informationen müssen dem Antrag beigefügt werden:
- Konzept qualitätssichernder Maßnahmen
- Fortbildungskonzept (Inhalt, Dauer und zeitliche Gewichtung der Inhalte)
- Nachweis über fachlich geeignete und qualifizierte Dozent/innen
- Unterlagen zu den vermittelten Lehrinhalten
- Muster einer Teilnahmebescheinigung
Im Falle von Fortbildungsveranstaltungen für unterschiedliche Typen von Sachkunde (z. B. umfassende, eingeschränkte oder eingeschränkte stoffspezifische Sachkunde) ist jeder Fortbildungstyp separat darzustellen.
Im Falle von Online-Fortbildungsveranstaltungen sind insbesondere folgende Punkte nachzuweisen:
- Verfahren für eine Identitätskontrolle vor Veranstaltungsbeginn sowie deren Dokumentation und Archivierung.
- Verfahren, welches sicherstellt, dass alle Teilnehmer/innen über die volle Fortbildungsdauer am Bildschirm anwesend und mit dem/der Referenten/in verbunden sind (evtl. mit Moderator/in).
- Verfahren, das Rückfragen der Teilnehmer/innen jederzeit ermöglicht
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
- Bezirksregierung Arnsberg: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Düsseldorf: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Detmold: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Detmold
- Bezirksregierung Köln: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Köln
- Bezirksregierung Münster: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Münster