Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Anerkennung von Einrichtungen, die Sachkundeprüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV abnehmen

Mann unterzeichnet Vertrag

Anerkennung von Einrichtungen, die Sachkundeprüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV abnehmen

Kann formlos gestellt werden

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist bei den Arbeitsschutzdezernaten der für Ihre Einrichtung örtlich zuständigen Bezirksregierung  zu stellen.

Zuständige Bezirksregierung finden:

Einrichtungen, die Sachkundeprüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung anbieten möchten.

Der Antrag erfolgt formlos. Folgende Unterlagen und Informationen müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • Nachweis über angemessenes + wirksames Qualitätssicherungssystem 
    • Prüfungskonzept, 
    • Qualifizierung des Personals, 
    • Dokumentation
  • Nachweis der Unabhängigkeit / Unparteilichkeit der Einrichtung
  • Unterlagen zu den vermittelten Lehrinhalten bzw. der Vorbereitungskurse/ Vorlesung
  • Muster eines Sachkundezeugnis
  • Die Unabhängigkeit wird bei öffentlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Hochschulen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, regelmäßig gegeben sein.
  • Im Rahmen der Anerkennung von Hochschulen können im Einzelfall bzgl. des Ablaufs und Inhalts der Prüfung die Besonderheiten der akademischen Lehre berücksichtigt werden, da bei Hochschulen im Hinblick auf die Sachkundeprüfung in der Regel von qualifizierten Lehrveranstaltungs- und Prüfungskonzepten auszugehen ist.

 

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.