Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Anerkennung von Sachkundelehrgängen für den Umgang mit Asbest

Mann unterzeichnet etwas

Anerkennung von Sachkundelehrgängen für den Umgang mit Asbest

Kann formlos gestellt werden

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag auf die Anerkennung eines Sachkundelehrganges (Grundlehrgang/Modullehrgang, Fortbildungslehrgang) kann formlos gestellt werden.

Zuständig ist das: 

Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum.

Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen an:

Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-WestfalenW
40208 Düsseldorf

oder per E-Mail an: poststelle [at] lfga.nrw.de (poststelle[at]lfga[dot]nrw[dot]de)

Bearbeitungsdauer

Bitte beachten Sie, dass längere Bearbeitungszeiten nicht auszuschließen sind. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

  • Stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig, da erst nach Anerkennung der Sachkundelehrgänge Seminare angeboten werden können.

Der Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen. Daher ist es empfehlenswert bei Fragen unsere hierzu veröffentlichten Informationen und Checklisten lesen.

Bitte sehen Sie von telefonischen Rückfragen über den Bearbeitungsstand ab, damit die Bearbeitung des Antrages nicht weiter verzögert wird.

Lehrgangsträger, die Lehrgänge zur Asbestsachkunde anbieten möchten.

Zur Erteilung der Anerkennung werden folgende Angaben und Unterlagen benötigt:

  • Lehrgangsbezeichnung, Lehrgangsdauer, Lehrgangsort
  • Angabe der Referenten sowie Vorlage von Referentenprofilen
  • Lehrgangsablaufplan mit Angabe der Lehreinheiten, Lehrgangsthemen sowie Zuordnung der Referenten zu den Themen
  • Lehrgangsunterlagen, die den Teilnehmern ausgehändigt werden
  • Musterzeugnis
  • Prüfungsfragen mit Lösungen
  • Beschreibung der nach TRGS 519 bzw. TRGS 517 vorgesehenen praktischen Vorführungen

-

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW).