
Antrag auf Befähigungsschein nach § 18 Abs. 2 DruckLV
Befähigungsschein für die Befähigung zur Fachkunde nach Druckluftverordnung (DruckLV).
Der Arbeitgeber hat gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Druckluftverordnung (DruckLV) einen Fachkundigen sowie dessen ständigen Vertreter zu bestellen, der die Arbeiten in Druckluft leitet und den Betrieb der Arbeitskammer ständig überwacht (s. RAB 25, Nummer 1).
Zum Fachkundigen oder dessen ständigen Vertreter im Sinne des Abss. 1 Nr. 1 darf nur bestellt werden, wer einen behördlichen Befähigungsschein für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzt (s. § 18 DruckLV, Abs. 2).
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Zuständig ist das:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum.
Bitte senden Sie Ihren Antrag an:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf
Oder per E-Mail an: poststelle [at] lia.nrw.de (poststelle[at]lia[dot]nrw[dot]de)
Fragen können Sie gerne per E-Mail an Druckluftverordnung [at] lia.nrw.de (Druckluftverordnung[at]lia[dot]nrw[dot]de) richten.
Voraussetzungen für die Erteilung des Befähigungsscheines werden im Teil 2 der RAB 25 genannt.
Bitte beachten Sie, dass bei einem |
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Erster Antrag zur Erteilung eines Befähigungsscheins zur Fachkunde: (Voraussetzungen zur Erteilung eines Befähigungsscheins, s. RAB 25, Nr. 5)
- Erstantrag Erteilung Befähigungsschein für Fachkunde (PDF)
- Nachweis der eigenen Drucklufttauglichkeit gemäß § 10 DruckLV
- Nachweise abgeschlossener Ausbildung(en) in einem baufachlichen Beruf oder gleichwertige Qualifikation
- Nachweis der Tätigkeit in Leitungsfunktion zur Überwachung von Arbeiten in Druckluft (durch fachkundige Person mit Unterschrift bestätigt)
- Tätigkeitsnachweise praktischer Erfahrungen bei Tätigkeiten in Druckluft (durch fachkundige Person mit Unterschrift bestätigt).
- Nachweis über ausreichende Kenntnisse über die bei Druckluftarbeiten auftretenden Gefahren und die zur Abwendung solcher Gefahren zu treffenden Maßnahmen.
Diese Kenntnisse müssen durch eine entsprechende Schulung (z.B. Fachseminar der BG Bau mit Prüfungsnachweis) nachgewiesen werden.
Für die Tätigkeitsnachweise verwenden Sie bitte die im Antrag enthaltene Liste. Bei Bedarf kann die Anlage 2 „Ergänzungsblatt“ für weitere Tätigkeitsnachweise genutzt werden.
Verlängerung eines Befähigungsscheins für Fachkunde
- Antrag zur Verlängerung Befähigungsschein für Fachkunde (PDF)
- Nachweis der eigenen Drucklufttauglichkeit gemäß § 10 DruckLV
- Nachweise praktischer Erfahrungen bei Tätigkeiten in Druckluft in den letzten drei Jahren
Für die Tätigkeitsnachweise verwenden Sie bitte die im Antrag enthaltene Liste. Bei Bedarf kann die Anlage 2 „Ergänzungsblatt“ für weitere Tätigkeitsnachweise genutzt werden.
- Für Arbeitnehmer über 50 Jahre gilt ein Beschäftigungsverbot in Druckluft (§ 9 DruckLV).
- Auf Antrag (formlos) des Arbeitgebers kann die zuständige Behörde Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot erteilen (§ 6 DruckLV).
- Eine jährliche Untersuchung durch eine ermächtigte Ärztin bzw. einen ermächtigten Arzt ist für alle Beschäftigten nach § 10 DruckLV vorgeschrieben.
- Die Geltungsdauer des Befähigungsscheins wird in der Regel auf drei Jahre befristet. Er kann ohne erneute Prüfung verlängert werden, wenn die Antragstellerin/ der Antragsteller innerhalb der Geltungsdauer als Fachkundiger gemäß § 18 Abs.1 DruckLV eingesetzt war. (s. § 18, Abs.2 DruckLV und Teil 2, Nr. 8 RAB 25)
- Der Befähigungsschein kann bei nicht ausreichender Erfahrung auf Arbeitsdrücke unter 0,7 bar begrenzt werden.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA).