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Antrag auf Befähigungsschein nach §15d (4) i.V.m. Anhang I Nr. 4.5 Absatz 1
Kann formlos gestellt werden
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist formlos bei den Arbeitsschutzdezernaten der zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: domea56@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: domea56@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: Dezernat56@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: Dezernat56@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: biozidanwendung@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: biozidanwendung@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Münster
Abteilung: Dezernat 56.3
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: 563@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Abteilung: Dezernat 56.3
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: 563@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
- Jede natürliche Person, welche die Voraussetzungen nach Anhang I Nr. 4.5 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung erfüllt, oder
- eine durch sie bevollmächtigte Person z. B. der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin des zukünftigen Befähigungsscheininhabers (Bevollmächtigung bitte beifügen).
- Angaben und Nachweise, die folgende Informationen enthalten für die Person, für die ein Befähigungsschein erteilt werden soll:
- mindestens 18 Jahre alt,
- eine geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikation,
- erforderliche Zuverlässigkeit,
- physisch und psychisch Eignung, nachgewiesen durch das Zeugnis eines Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (das Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Antrags auf Ausstellung des Befähigungsscheins nicht älter als ein Jahr sein)
- Nachweis einer mit der Tätigkeit verbundene spezifische Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang
- erforderliche Sprachkenntnisse für die sichere Ausübung der Tätigkeit
- Der Befähigungsschein wird für höchstens sechs Jahre erteilt.
- Die Geltungsdauer kann um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass
- die genannten Angaben und Nachweise erfüllt sind und vorliegen sowie
- der Befähigungsscheininhaber vor Ablauf der Geltungsdauer einen behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang absolviert hat.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
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- Bezirksregierung Düsseldorf: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Detmold: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Detmold
- Bezirksregierung Köln: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Köln
- Bezirksregierung Münster: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Münster