Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Antrag auf Befähigungsschein nach §15d (4) i.V.m. Anhang I Nr. 4.5 Absatz 1

Mann unterzeichnet Vertrag

Antrag auf Befähigungsschein nach §15d (4) i.V.m. Anhang I Nr. 4.5 Absatz 1

Kann formlos gestellt werden

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist formlos bei den Arbeitsschutzdezernaten der zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat. 

Zuständige Bezirksregierung finden:

  • Jede natürliche Person, welche die Voraussetzungen nach Anhang I Nr. 4.5 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung erfüllt, oder
  • eine durch sie bevollmächtigte Person z. B. der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin  des zukünftigen Befähigungsscheininhabers (Bevollmächtigung bitte beifügen). 
  • Angaben und Nachweise, die folgende Informationen enthalten für die Person, für die ein Befähigungsschein erteilt werden soll:
    1. mindestens 18 Jahre alt, 
    2. eine geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikation, 
    3. erforderliche Zuverlässigkeit, 
    4. physisch und psychisch Eignung, nachgewiesen durch das Zeugnis eines Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (das Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Antrags auf Ausstellung des Befähigungsscheins nicht älter als ein Jahr sein)
    5. Nachweis einer mit der Tätigkeit verbundene spezifische Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang 
    6. erforderliche Sprachkenntnisse für die sichere Ausübung der Tätigkeit 
  • Der Befähigungsschein wird für höchstens sechs Jahre erteilt
  • Die Geltungsdauer kann um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass
    • die genannten Angaben und Nachweise erfüllt sind und vorliegen sowie
    • der Befähigungsscheininhaber vor Ablauf der Geltungsdauer einen behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang absolviert hat.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.