
Antrag auf Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 der StrlSchV im technischen Bereich
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Zuständig ist das:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum.
Bitte senden Sie Ihren Antrag an:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf
Kontakt Bescheinigung der Fachkunde
Telefon: +49 211 3101 2226
Fax: +49 211 3101 1189
Einzelpersonen oder Betriebe die für Ihre Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter Anträge im technischen Bereich stellen.
Die Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Berufserfahrung) und durch erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben.
- Die Ausbildung ist durch Zeugnisse zu belegen.
- Die praktische Erfahrung ist durch Nachweise entsprechender Tätigkeiten in dem jeweiligen Gebiet (Anwendungsbereich) zu belegen.
- Die erfolgreiche Kursteilnahme ist durch ein Zertifikat (Kursbescheinigung zum Erwerb der Fachkunde) des Veranstalters zu belegen.
- Dieses Zertifikat darf insgesamt nicht älter als fünf Jahre sein und gilt nicht als Fachkundenachweis.
- Nach Eingang der Unterlagen wird die Fachkunde von der zuständigen Stelle / Behörde geprüft und bei Vollständigkeit wird die Fachkunde bescheinigt.
- Ein Aktualisierungskurs ist nicht Gegenstand der Antragsprüfung.
- Die Fachkunde im Strahlenschutz ist nach § 48 der StrlSchV mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle / Behörde anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen Stelle / Behörde als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren.
- Der zuständigen Stelle / Behörde sind diese Teilnahmebescheinigungen zusammen mit der Bescheinigung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse auf Anforderung vorzulegen.
- Grundsätzlich ist bei dem Erwerb der Fachkunde zwischen der medizinischen und der technischen Anwendung ionisierender Strahlung zu unterscheiden.
- Die Erlangung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 StrlSchV im technischen Bereich muss nach der „Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie über Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen“ und nach der „Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung“ erfolgen.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA).