
Antrag auf Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchv) für Medizinphysikexpertinnen/Medizinphysikexperten (MPE)
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Zuständig ist das:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum.
Bitte senden Sie Ihren Antrag an:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf
Kontakt Bescheinigung der Fachkunde
Telefon: 0211 3101 2218
- Einzelpersonen
- Krankenhäuser/Firmen können für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Antrag zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für Medizinphysik-Expertinnen und -Experten stellen.
- Antrag auf Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchv) für Medizinphysikexpertinnen/Medizinphysikexperten (MPE) (PDF)
- Die Inhalte ergeben sich aus dem Formular, das für die Mitteilung zu verwenden ist.
- Die Fachkunde im Strahlenschutz ist nach § 48 der StrlSchV mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren.
- Der zuständigen Behörde sind diese Teilnahmebescheinigungen zusammen mit der Bescheinigung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse auf Anforderung vorzulegen.
- Grundsätzlich ist bei dem Erwerb der Fachkunde zwischen der medizinischen und der technischen Anwendung ionisierender Strahlung zu unterscheiden.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Weitere Hinweise
Nach § 131 Abs. 1 der StrlSchV ist im Rahmen von Behandlungen mit
- radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin (NUK) oder
- ionisierender Strahlung in der Strahlentherapie (Teletherapie, Brachytherapie sowie Röntgentherapie), welche einen individuellen Bestrahlungsplan erfordern,
eine ausreichende Anzahl von fachkundigen MPE zur engen Mitarbeit bei der Festlegung des Bestrahlungsplans bzw. bei der Durchführung der Behandlung notwendig.
Ein MPE ist zur konsiliarischen Mitarbeit hinzuziehen, bei Untersuchungen
- die mit offenen radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung (z. B. Computertomographen) durchgeführt werden,
- an Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Objektkontrast (Ausnahme: Tomosynthese) oder
- der Interventionsradiologie mit einer Durchleuchtungseinrichtung, bei der hohe Expositionen an Patientin oder Patient und Personal vorkommen können.
Die Fachkunde für MPE kann für folgende Anwendungsgebiete beantragt werden:
Strahlentherapie
Teilgebiete
- Teletherapie
- Brachytherapie
- Röntgentherapie
- Partikeltherapie (als Zusatz zur Teletherapie)
Nuklearmedizin
Teilgebiete
- nuklearmedizinische Diagnostik
- nuklearmedizinische Therapie
Röntgendiagnostik
Teilgebiete
- Computertomographie und Digitale Volumentomographie
- Interventionelle Radiologie und Durchleuchtung
- Spezielle Röntgenaufnahmen
Grundsätzlich soll die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz jeweils für das gesamte Anwendungsgebiet (Strahlentherapie, Nuklearmedizin oder Röntgendiagnostik) erworben werden. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, kann Fachkunde auch für o. g. Teilgebiete erworben werden.
Für den Erwerb der Fachkunde nach dem 01.03.2021 gelten die Maßgaben des neuen Richtlinienmoduls „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)“.
Die Erlangung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 StrlSchV für Medizinphysik-Expertinnen und Experten (MPE) erfolgt nach der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“, der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ und ab dem 01.03.2021 nach dem Richtlinienmodul „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)“.
Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für MPE wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Hierzu sind die folgenden Nachweise zu erbringen:
- Nachweis über die geeignete Ausbildung:
- Ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium in „Medizinischer Physik“.
- Absolventinnen und Absolventen anderer naturwissenschaftlich-technischer Masterstudiengänge müssen zusätzlich, zur Prüfung der Gleichwertigkeit, einen Nachweis über das äquivalente Qualifikationsniveau zum Masterstudiengang „Medizinische Physik“ nach Anlage A2 Nr. 3 der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ bzw. Anlage 1 des Richtlinienmoduls „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)“ erbringen. Anschließend erfolgt der Nachweis des erforderlichen Wissens für die Tätigkeit als MPE in der Regel in einem Fachgespräch.
- Kursbescheinigung:
- Erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde (Grundkurs und Spezialkurs für MPE) nach den o. g. Richtlinien bzw. dem o. g. Richtlinienmodul.
- Bei Beantragung der Fachkundebescheinigung darf das Zertifikat des Kursveranstalters über die erfolgreiche Teilnahme an einem Strahlenschutzkurs gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV nicht älter als fünf Jahre sein. Ein Aktualisierungskurs ist nicht Gegenstand der Antragsprüfung.
- Nachweis der praktischen Erfahrung (Sachkunde):
- Die Sachkunde beinhaltet die theoretischen Kenntnisse und praktische Erfahrung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung, welche unter Aufsicht und Verantwortung eines für das jeweilige Anwendungsgebiet fachkundigen MPE vermittelt werden. Sie darf nur in Einrichtungen erworben werden, die über eine entsprechende technische und personelle Ausstattung verfügen. Die zu erwerbenden Kompetenzen und Inhalte sind in den o.g. Richtlinien bzw. dem o.g. Richtlinienmodul dargelegt. Der Erwerb der praktischen Erfahrung ist durch Zeugnisse nach Anlage 5 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin, Anlage 13 der „Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ bzw. Anlage 5 des Richtlinienmoduls „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)“ nachzuweisen.
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA).