Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Antrag auf Erlaubnis für Begasung nach §15 d (1) i.V.m. Anhang I Nr. 4.1

Mann unterzeichnet Vertrag

Antrag auf Erlaubnis für Begasung nach §15 d (1) i.V.m. Anhang I Nr. 4.1

Kann formlos gestellt werden

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag kann formlos bei den Arbeitsschutzdezernaten der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat. 

Zuständige Bezirksregierung finden:

  • Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin (gilt auch für Unternehmer ohne Beschäftigte)
  • Daten zum Betrieb
    • Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen
    • Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe
    • Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist
    • Angaben zur Anzahl
      • der Beschäftigten, die die beabsichtigten Begasungen durchführen sollen,
      • der sachkundigen Personen,
      • der Befähigungsscheininhaber
    • Kopien der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen sowie der Befähigungsscheine der Befähigungsscheininhaber
  • Die Erlaubnis ist vor der erstmaligen Durchführung von Begasungen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 
  • Sie kann befristet, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. 
  • Auflagen können nachträglich angeordnet werden.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.