Antrag auf Erlaubnis für Begasung nach §15 d (1) i.V.m. Anhang I Nr. 4.1
Kann formlos gestellt werden
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag kann formlos bei den Arbeitsschutzdezernaten der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: asv@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Abteilung: Dezernat 56
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: Dezernat56@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Abteilung: Dezernat 56
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: biozidanwendung@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56.3
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: 563@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
- Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin (gilt auch für Unternehmer ohne Beschäftigte)
- Daten zum Betrieb
- Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen
- Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe
- Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist
- Angaben zur Anzahl
- der Beschäftigten, die die beabsichtigten Begasungen durchführen sollen,
- der sachkundigen Personen,
- der Befähigungsscheininhaber
- Kopien der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen sowie der Befähigungsscheine der Befähigungsscheininhaber
- Die Erlaubnis ist vor der erstmaligen Durchführung von Begasungen schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
- Sie kann befristet, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
- Auflagen können nachträglich angeordnet werden.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
- Bezirksregierung Arnsberg: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Düsseldorf: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Detmold: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Detmold
- Bezirksregierung Köln: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Köln
- Bezirksregierung Münster: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Münster
Achtung: Für die sichere Übermittlung von formlosem Schriftverkehr an die Bezirksregierungen können Sie verschlüsselte E-Mails nutzen. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Bezirksregierungen. Weitere Informationen zum verschlüsselten E-Mail-Verfahren: Arnsberg | Detmold | Düsseldorf | Münster | Köln |