Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Antrag auf Erlaubnis nach § 15 Biostoffverordnung

Mann unterzeichnet Vertrag

Antrag auf Erlaubnis nach § 15 Biostoffverordnung

Biostoffe der Risikogruppen 3 und 4 sind hochpathogene Krankheitserreger. Deswegen sieht die BioStoffV ein Erlaubnisverfahren vor der Aufnahme von bestimmten Tätigkeiten vor. Das bedeutet, dass bestimmte Tätigkeiten mit Biostoffen verboten sind, es sei denn, die zuständige Bezirksregierung hat hierfür eine Erlaubnis erteilt. Erst das Vorliegen der Erlaubnis legalisiert also diese Tätigkeiten.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Bei den Arbeitsschutzdezernaten der örtlich zuständigen Bezirksregierung. Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat. 

Zuständige Bezirksregierung finden:

Arbeitgeberinnen / Arbeitgeber in den vier Bereichen 

  • Gesundheitswesen, 
  • Biotechnologie, 
  • Laboratorien und 
  • Versuchstierhaltung

für die Erlaubnispflicht besteht. 

Eine Erlaubnispflicht besteht für Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie vor erstmaliger Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die für Tätigkeiten der Schutzstufe 4 vorgesehen sind z. B. Tätigkeiten mit hochpathogenen Biostoffen.

Neben dem Antragsformular sind folgende Anlage beizufügen:

  • zu Nr. 1: Aufgabenübertragung § 13 Abs. 2 ArbSchG* 
  • zu Nr. 2: Fachkundige Person: 
    • Nachweis des Berufsabschlusses nach TRBA 200 Nr.6 Abs. 3  
    • Nachweis der Berufserfahrung nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3 
    • Nachweis der Arbeitsschutzkompetenzen nach TRBA 200 Nr. 6 Abs. 3
    • Kopie der schriftlichen Beauftragung 
  • zu Nr. 3: Kopie der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz 
    • zu Nr. 4: Kopie des Genehmigungsbescheides nach Gentechnikrecht*
    • zu Nr. 6: Ausführliche Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten
    • zu Nr. 7: Verzeichnis der eingesetzten Biostoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV 
    • zu Nr. 8: Lageskizzen, Grundrisse sowie Stellpläne der Ausstattung der Räume aus denen die sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Autoklav, MSW, Zentrifugen, etc.); die Einrichtungen zur Dekontamination, Reinigung und Desinfektion (u.a. Handwaschbecken, Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender, Augenspülung); Sichtfenster und Aufschlagsrichtung der Türen; Aufbewahrungsort der Persönlichen Schutzausrüstung und der Straßenkleidung; hervorgehen.
    • zu Nr. 9: Gefährdungsbeurteilung, insbesondere Dokumentation der Schutzmaßnahmen (‚wer macht was bis wann?‘) sowie 
    • zu Nr. 9: Konzept zur geplanten Instandhaltung 
    • zu Nr. 9: Prüfprotokolle der Inbetriebnahme der sicherheitstechnischen Einrichtungen (z.B. MSW; Autoklav)
    • zu Nr. 9: Innerbetrieblicher Plan zur Gefahrenabwehr 
    • zu Nr. 9: Angaben zur Abfall- und Abwasserentsorgung
    • zu Nr. 9: Hygieneplan 
    • zu Nr. 9: Auflistung möglicher Abweichungen mit Begründung*

 [*optional erforderliche Anlagen in kursiv]

  • Die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen der BioStoffV zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor der Gefährdung durch die Tätigkeiten müssen erfüllt sein.
  • Die Erlaubnis muss vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.
  • Erst nach Erteilung der Erlaubnis darf die Tätigkeit aufgenommen werden (Erlaubnisvorbehalt mit Tätigkeitsverbot).

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.