
Antrag auf Erlaubnis zur Abgabe von Chemikalien gemäß § 6 Chemikalien-Verbotsverordnung
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Für Hersteller, Importeure oder Großhändler:
Der Antrag ist bei den Arbeitsschutzdezernaten der für Ihr Unternehmen örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
Für Einzelhändler:
Der Antrag ist bei der für Ihr Unternehmen örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörde zu stellen.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: chemikalienrecht@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: Chemikalienrecht@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Abteilung: Dezernat 56.2
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: chemikalienrecht@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56.2
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: 562@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Wer gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 Spalte 2 der ChemVerbotsV auf die Erlaubnispflicht verwiesen wird, an Endverbraucher abgibt oder für Dritte bereitstellt.
Die Erlaubnispflicht gilt nicht
- für natürliche oder juristische Personen, die die betreffenden Stoffe und Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben oder für diesen bereitstellen und
- für Apotheken.
Hinweis: |
---|
Der Antrag für Einzelhändler ist bei der für Ihr Unternehmen örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörde zu stellen. |
In dem Antrag ist mindestens eine Person zu benennen, die volljährig, zuverlässig und nach §11 Abs. 1 ChemVerbotsV sachkundig ist.
Zusätzlich zum ausgefüllten Antragsformular sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Kopie(n) der Sachkundezeugnisse(s) aller sachkundigen Personen
- Kopie(n) der Teilnahmebescheinigung der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung nach §11 Abs. 2 ChemVerbotsV aller sachkundigen Personen
Nachweis der Zuverlässigkeit der sachkundigen Person(en):
- Zur Bearbeitung der Anzeige werden aktuelle Führungszeugnisse der Belegart „O“ nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BRZG) zum Nachweis der Zuverlässigkeit aller angegebenen sachkundigen Personen benötigt.
- Führungszeugnisse der § 30 Abs. 5 BRZG sind durch die Sachkundigen persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde unter Angabe der anfordernden Behörde zu beantragen und sollen
- mit Angabe des Aktenzeichens Dez.56_Firmenname_Ort an folgende Adresse der Bezirksregierung gesandt werden: Bezirksregierung <...>Dez.56 – Chemikaliensicherheit
Erst wenn alle Führungszeugnisse vorliegen, erfolgt die Bearbeitung des Erlaubnisantrags.
Sachkunde:
Die erforderliche Sachkunde nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 hat nachgewiesen, wer
- eine von der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden oder eine anderweitige Qualifikation nach Absatz 3 erworben hat und
- sofern die Prüfung oder der Erwerb der anderweitigen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt, eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer vor längstens sechs Jahren durchgeführten eintägigen oder vor längstens drei Jahren durchgeführten halbtägigen Fortbildungsveranstaltung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung über die einschlägigen Inhalte des Absatzes 2 vorweisen kann.
- Eine eingeschränkte Sachkunde (Grundqualifikation) kann nicht durch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für die umfassende Sachkunde erweitert werden.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
- Bezirksregierung Arnsberg: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Düsseldorf: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Detmold: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Detmold
- Bezirksregierung Köln: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Köln
- Bezirksregierung Münster: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Münster