Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen und Maßnahmen nach § 13 DruckLV

Mann unterzeichnet Vertrag

Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen und Maßnahmen nach § 13 DruckLV

Ermächtigung für Ärzte nach § 13 Druckluftverordnung (DruckLV).

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Zuständig ist das: 

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum.

Bitte senden Sie Ihren Antrag an:

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf

Fragen können Sie gerne per E-Mail an Druckluftverordnung [at] lia.nrw.de (Druckluftverordnung[at]lia[dot]nrw[dot]de) richten.

Auf Antrag  kann ermächtigt werden, wer

a) die arbeitsmedizinische Fachkunde besitzt,

b) die für die speziellen ärztlichen Untersuchungen und weitere Maßnahmen erforderlichen besonderen ärztlichen Fachkenntnisse erworben hat und durch einen geeigneten Kurs nachweist:

  1. für Tätigwerden nach §§ 10 und 11 DruckLV
  2. für Tätigwerden nach §§ 10 bis 12 DruckLV
    und

c) über die für die Durchführung der speziellen ärztlichen Untersuchungen und weitere Maßnahmen erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen verfügt.

  1. Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen und Maßnahmen nach der Druckluftverordnung (DruckLV) (PDF)
  2. Nachweis über die Anerkennung
    - Approbation als Arzt sowie
    - Facharzt für Arbeitsmedizin oder
    - Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin
  3. Qualifikationsnachweis (Teilnahmebescheinigung vom geeigneten Kurs) für Arbeiten in Überdruckbereichen gemäß § 13 Druckluftverordnung für zu ermächtigende Ärzte.
  • Für die Ermächtigung zur arbeitsmedizinischen Begleitung einer spezifischen Maßnahme, die alle Aufgaben des Arztes nach der DruckLV umfasst, ist die Drucklufttauglichkeit des Arztes nach § 12 Abs. 1 DruckLV Voraussetzung. Dies ist bei Antragstellung mit einer aktuellen Drucklufttauglichkeitsbescheinigung nachzuweisen.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA).