
Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach § 175 Abs. 1 der StrlSchV in der derzeit gültigen Fassung
Bei welcher Behörde erfolgt der Antrag?
Zuständig ist das:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum.
Bitte senden Sie Ihren Antrag an:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf
Kontakt Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten
Telefon: 0211 3101 2218
Fax: 0211 3101 1189
Die Ermächtigung wird nur Ärztinnen und Ärzten erteilt, welche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte nachweisen. Die Fachkunde wird durch die Ärztekammern erteilt.
Die Antragsstellerin bzw. der Antragssteller muss eine praktische ärztliche Tätigkeit ausüben. Die Tätigkeit umfasst vor allem für die Ermächtigung relevante Gebiete und arbeitsmedizinische Inhalte.
Berufsausbildungsnachweis:
- Kopie der Approbation als Ärztin oder Arzt
Erklärung
- Eine von den Antragstellenden unterzeichnete Erklärung, dass sie keine Personen untersuchen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Strahlenschutzverantwortliche oder Strahlenschutzbeauftragte oder anderen unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnissen unterstellt sind (siehe Antragsformular Seite 6).
Nachweis der Fachkunde
- Fachkunde im Strahlenschutz nach § 175 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte (Diese muss bei der zuständigen Ärztekammer beantragt werden).
- Die Ermächtigung ist personenbezogen und bundesweit gültig sowie auf fünf Jahre befristet.
- Die ermächtigte Ärztin bzw. der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die Erstuntersuchungen, die erneuten Untersuchungen und die Beurteilungen nach den §§ 77 und 78 sowie die besondere ärztliche Überwachung nach § 81 durchzuführen. Sie bzw. er muss Maßnahmen vorschlagen, die bei erhöhter Exposition zur Vorbeugung vor gesundheitlichen Schäden und zu ihrer Abwehr erforderlich sind. An machen Arbeitsplätzen wird die Augenlinse besonders belastet. Bei diesen Personen muss untersucht werden, ob sich eine Katarakt gebildet hat.
- Die ermächtigte Ärztin bzw. der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede Person, die der ärztlichen Überwachung unterliegt, eine Gesundheitsakte nach § 79 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu führen.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA).