
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes
Antragsverfahren
Nach dem Sprengstoffgesetz benötigt eine Erlaubnis, wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmenden
- mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
- den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will (§ 7 SprengG).
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Erlaubnisanträge für den gewerblichen Bereich bearbeiten die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen (§ 7 SprengG). Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Hinweis: Erlaubnis für nicht gewerbliche Fälle, nach SprengG |
---|
. In allen anderen, nicht gewerblichen Fällen ist eine Erlaubnis nach § 27 SprengG erforderlich. Anträge auf Erlaubnis bearbeitet in diesen Fällen die für den jeweiligen Wohnsitz zuständige Kreisordnungsbehörde. |
Zuständige Bezirksregierung finden:
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: sprengstoff@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: poststelle@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: sprengstoff@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 55.2
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: 552@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Personen / Betriebe, die gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben möchten und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Die weiteren Inhalte ergeben sich aus dem Antragsformular, das für die Antragstellung zu verwenden ist. Hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen und Nachweise wird empfohlen, mit der zuständigen Bezirksregierung vor Antragstellung Kontakt aufzunehmen, da diese teilweise von der Art der Erlaubnis abhängen.
Wird eine Erlaubnis beantragt, ist der Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Als angemessen gilt eine Versicherung über mindestens
- 2 000 000 € für Personenschäden,
- 2 000 000 € für Sachschäden und
- 500 000 € für Vermögensschäden.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
- Bezirksregierung Arnsberg: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Düsseldorf: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Detmold: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Detmold
- Bezirksregierung Köln: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Köln
- Bezirksregierung Münster: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Münster