Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes

Mann unterzeichnet Vertrag

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes

Antragsverfahren

Nach dem Sprengstoffgesetz benötigt eine Erlaubnis, wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmenden

  • mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
  • den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will (§ 7 SprengG).

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Erlaubnisanträge für den gewerblichen Bereich bearbeiten die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen (§ 7 SprengG). Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat. 

Hinweis: Erlaubnis für nicht gewerbliche Fälle, nach SprengG
. In allen anderen, nicht gewerblichen Fällen ist eine Erlaubnis nach § 27 SprengG erforderlich. Anträge auf Erlaubnis bearbeitet in diesen Fällen die für den jeweiligen Wohnsitz zuständige Kreisordnungsbehörde


Zuständige Bezirksregierung finden:

Personen / Betriebe, die gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben möchten und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Die weiteren Inhalte ergeben sich aus dem Antragsformular, das für die Antragstellung zu verwenden ist.  Hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen und Nachweise wird empfohlen, mit der zuständigen Bezirksregierung vor Antragstellung Kontakt aufzunehmen, da diese teilweise von der Art der Erlaubnis abhängen. 

Wird eine Erlaubnis beantragt, ist der Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Als angemessen gilt eine Versicherung über mindestens

  •  2 000 000 € für Personenschäden, 
  • 2 000 000 € für Sachschäden und
  •  500 000 € für Vermögensschäden.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.