
Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes
Antragsverfahren
Um einen Befähigungsschein zu erlangen, muss die betreffende Person zuvor einen staatlich anerkannten Fachkundelehrgang besuchen. Dazu ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich (§ 34 Abs. 2 1. SprengV).
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
In der Regel bei der Bezirksregierung, die auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem Fachkundelehrgang ausgestellt hat. In den meisten Fällen somit bei der Bezirksregierung, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: sprengstoff@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: sprengstoff@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: sprengstoff@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56.3
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: 563@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nach erfolgreichem Abschluss eines Fachkundelehrgangs eine entsprechende Tätigkeit ausüben möchten.
- Formular: Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (PDF)
- Kopie eines amtlichen Identitätsnachweises (z. B. Personalausweis oder Reisepass)
- Fachkundenachweis
Die weiteren Inhalte ergeben sich aus dem Antragsformular, das für die Antragstellung zu verwenden ist.
- Befähigungsscheine werden in der Regel auf 5 Jahre befristet.
- Ein Verlängerungsantrag sollte spätestens 3 Monate vor Ablauf der Befristung gestellt werden.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
- Bezirksregierung Arnsberg: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Düsseldorf: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Detmold: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Detmold
- Bezirksregierung Köln: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Köln
- Bezirksregierung Münster: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Münster