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Antrag auf Feststellung, dass eine gesetzliche Ausnahme für Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 10 ArbZG vorliegt
Kann formlos gestellt werden
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
- Abweichende Regelungen vom Arbeitszeitgesetz können bei den Arbeitsschutzdezernaten der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden.
- Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: sonntagsarbeit@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: sonntagsarbeit@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: Antrag.Arbeitszeit@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: Antrag.Arbeitszeit@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: Arbeitszeit56@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: Arbeitszeit56@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: arbeitszeit@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: arbeitszeit@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Münster
Abteilung: Dezernat 56.3
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: arbeitszeit@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Abteilung: Dezernat 56.3
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: arbeitszeit@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Jede Arbeitgeberin / jeder Arbeitgeber, die / der , Zweifel darüber hat, ob die Tätigkeit nach § 10 ArbZG als gesetzliche Ausnahme für Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist.
- Formloser Antrag (Pflicht)
Folgende Unterlagen sollten mit eingereicht werden, damit die Bezirksregierungen den Antrag gut beurteilen und schneller bescheiden können:
- Stellungnahme des Betriebsrates (sofern vorhanden)
- ggf. Stellungnahme der Gewerkschaft und anderer Institutionen (z. B. Bürgermeister, IHK, Handwerkskammer, Verband)
- Anträge können formlos gestellt werden.
- Bei einer positiven Entscheidung ergeht ein kostenpflichtiger Bescheid an die Arbeitgeberseite; die Ablehnung des Antrages ist ebenfalls kostenpflichtig.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
- Bezirksregierung Arnsberg: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Düsseldorf: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Detmold: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Detmold
- Bezirksregierung Köln: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Köln
- Bezirksregierung Münster: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Münster