Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Antrag auf Feststellung, dass eine gesetzliche Ausnahme für Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 10 ArbZG vorliegt

Mann unterzeichnet Vertrag

Antrag auf Feststellung, dass eine gesetzliche Ausnahme für Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 10 ArbZG vorliegt

Kann formlos gestellt werden

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

  • Abweichende Regelungen vom Arbeitszeitgesetz können bei den Arbeitsschutzdezernaten der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. 
  • Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

Zuständige Bezirksregierung finden:

Jede Arbeitgeberin / jeder Arbeitgeber, die / der , Zweifel darüber hat, ob die Tätigkeit nach § 10 ArbZG als gesetzliche Ausnahme für Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist. 

  • Formloser Antrag (Pflicht)

Folgende Unterlagen sollten mit eingereicht werden, damit die Bezirksregierungen den Antrag gut beurteilen und schneller bescheiden können:

  • Stellungnahme des Betriebsrates (sofern vorhanden)
  • ggf. Stellungnahme der Gewerkschaft und anderer Institutionen (z. B. Bürgermeister, IHK, Handwerkskammer, Verband)
  • Anträge können formlos gestellt werden. 
  • Bei einer positiven Entscheidung ergeht ein kostenpflichtiger Bescheid an die Arbeitgeberseite; die Ablehnung des Antrages ist ebenfalls kostenpflichtig. 

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.