Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Antrag auf Genehmigung nach § 25 StrlSchG

Mann unterzeichnet Vertrag

Antrag auf Genehmigung nach § 25 StrlSchG

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Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

  • Bei den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierung, in deren Bezirk die / der antragstellende Arbeitgeberin / Arbeitgeber oder Strahlenschutzverantwortliche seinen Sitz hat.

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  • Arbeitgeberinnen / Arbeitgeber bzw. Strahlenschutzverantwortliche, die Mitarbeitende in fremden Anlagen oder Einrichtungen beschäftigen.

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Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.