Antrag auf Zulassung als Fachbetrieb - Asbest – GefStoffV § 11a (3) i.V.m. Anhang I Nr. 3.4
Tätigkeiten mit Asbest, die dem hohen Risikobereich zuzuordnen sind, dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Die zuständige Bezirksregierung berät bei Fragen zu den Voraussetzungen und den einzureichenden Unterlagen.
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
- Die Zulassung ist bei den Arbeitsschutzdezernaten der für den Hauptsitz des Fachbetriebs oder der selbständigen Niederlassung örtlich zuständigen Bezirksregierung zu beantragen.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: asbest@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: asbestanzeigen@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Abteilung: Dezernat 55
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: dezernat55@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 55.2
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: 552@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
- Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin oder eine vertretungsberechtigte Person des Fachbetriebs.
- Antrag auf Zulassung als Fachbetrieb - Asbest – GefStoffV § 11a (3) i.V.m. Anhang I Nr. 3.4 (PDF)
- Merkblatt - Antrag auf Zulassung als Fachbetrieb - Asbest – GefStoffV § 11a (3) i.V.m. Anhang I Nr. 3.4 (PDF)
Mit Antragsunterlagen ist zu belegen, dass der Fachbetrieb über eine geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung im notwendigen Umfang für die beabsichtigten Abbruch- und Sanierungsarbeiten verfügt.
Das Antragsformular fragt daher folgende Angaben ab:
- die Rechtsform des Fachbetriebs,
- den Unternehmensgegenstand,
- Benennung der sachkundigen Verantwortlichen Person inkl. schriftlicher Bestellung und ihres Vertreters im Betrieb,
- die genaue Tätigkeit, für die die Zulassung beantragt wird,
- die vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Verfahren der Abfallbehandlung,
- die Zahl der Arbeitnehmer, die mit asbesthaltigen Gefahrstoffen umgehen,
- die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Fachbetriebs:
- Namen und Qualifikation aller sach- und fachkundigen Personen nach GefStoffV § 11a Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Anh. I Nr. 3.7 (Sachkundige) bzw. GefStoffV § 11a Abs. 5 Nr. 3 i.V.m. Anh. I Nr. 3.6 Abs. 1 (Fachkundige)
- Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge der Aufsichtsführenden und des Fachpersonals (Grundvoraussetzung)
- eine Zusammenstellung über Art und Zahl der vorhandenen sicherheitstechnischen Geräte, Maschinen und Personenschutzsysteme (Sauger, Schleusenanlagen etc.). Die Geräte können auch geleast oder gemietet werden. In diesem Fall ist dem Antrag ein Nachweis über die Verfügbarkeit der Geräte beizufügen.
- Nachweis der sicherheitstechnischen Betreuung (SiFa, Arbeitsmediziner, etc.)
- Die im Antrag gemachten Angaben sind durch Belege (Sachkundebescheinigungen*, Prüfbescheinigungen etc.) zu dokumentieren.
* Die Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrganges.
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Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
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