Antrag zur Zertifizierung von Unternehmen nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschutzV
Juristische Personen, die die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Außerbetriebnahme der nachfolgend aufgeführten Einrichtungen vornehmen, müssen gemäß der EU-F-Gase-Verordnung zertifiziert sein und Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens fluorierter Treibhausgase treffen:
- ortsfeste Kälteanlagen,
- ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen,
- ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe,
- Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern,
- Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons,
- ortsfeste Brandschutzeinrichtungen
Diese Unternehmenszertifizierung wird in der Bundesrepublik Deutschland durch § 6 Abs. 2 der ChemKlimaschutzV geregelt.
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für das Land Nordrhein-Westfalen für die Zertifizierung gem. § 6 Abs. 2 der ChemKlimaschutzV zuständig.
Der Antrag auf Zertifizierung von Unternehmen ist an folgende Adresse zu richten:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 56
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Adresse: Cecilienallee 2 in 40474 Düsseldorf
Chemikalienrecht [at] brd.nrw.de (Chemikalienrecht[at]brd[dot]nrw[dot]de)
Juristische Personen, die die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Außerbetriebnahme der oben genannten Einrichtungen durchführen möchten.
Folgende Unterlagen und Informationen müssen dem Antrag beigefügt werden:
- vollständig ausgefüllter Antrag auf Zertifizierung von Unternehmen
- Kopie des Zertifikats gem. Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 A1, A2, B oder C oder alternativ gem. Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 der Kategorie I oder II sowie für Brandschutzeinrichtungen gem. Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 für alle angegebenen Zertifikatinhaber
- Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage des Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG für alle angegebenen Zertifikatinhaber
| Hinweis: |
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| Führungszeugnisse gem. § 30 Abs. 5 BZRG (ehemals der Belegart „O“) sind durch die Sachkundigen persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde unter Angabe der anfordernden Behörde und des Aktenzeichens (hier: Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf - Adresse: Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf, AZ: 56.4 – Chemikaliensicherheit) zu beantragen. |
keine
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
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