Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Antrag zur Zertifizierung von Unternehmen nach § 6 Abs.2 ChemKlimaschutzV

Mann unterzeichnet Vertrag

Antrag zur Zertifizierung von Unternehmen nach § 6 Abs.2 ChemKlimaschutzV

Kann formlos gestellt werden

Unternehmen, die die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung der nachfolgend aufgeführten Einrichtungen vornehmen, müssen gemäß der EU-F-Gase-Verordnung zertifiziert sein und Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens fluorierter Treibhausgase treffen:

  • ortsfeste Kälteanlagen,
  • ortsfeste Klimaanlagen,
  • ortsfeste Wärmepumpen oder
  • ortsfeste Brandschutzsysteme

Diese Unternehmenszertifizierung wird in der Bundesrepublik Deutschland durch § 6 Abs. 2 der ChemKlimaschutzV geregelt.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für das Land Nordrhein-Westfalen für die Zertifizierung gem. § 6 Abs. 2 der ChemKlimaschutzV zuständig.

Der Antrag auf Zertifizierung von Unternehmen ist an folgende Adresse zu richten: 

Bezirksregierung Düsseldorf 
Dezernat 56 
Postfach 300865 
40408 Düsseldorf 

Chemikalienrecht [at] brd.nrw.de (Chemikalienrecht[at]brd[dot]nrw[dot]de) 

Unternehmen, die die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung der folgenden Einrichtungen durchführen möchten:

  • ortsfeste Kälteanlagen,
  • ortsfeste Klimaanlagen,
  • ortsfeste Wärmepumpen oder
  • ortsfeste Brandschutzsysteme

Folgende Unterlagen und Informationen müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Zertifizierung von Unternehmen
  • Kopie des Zertifikats gem. Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 der Kategorie I bzw. II für alle angegebenen Zertifikatinhaber
  • Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage des Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG für alle angegebenen Zertifikatinhaber
Hinweis:
Führungszeugnisse gem. § 30 Abs. 5 BZRG (ehemals der Belegart „O“) sind durch die Sachkundigen persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde unter Angabe der anfordernden Behörde und des Aktenzeichens (hier: Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf, AZ: 56.4 – Chemikaliensicherheit) zu beantragen.

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Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.