Antrag zur Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen nach § 10 Abs. 2 ChemKlimaschutzV
Unternehmen, die die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Außerbetriebnahme der nachfolgend aufgeführten Einrichtungen vornehmen, müssen gemäß der EU-F-Gase-Verordnung zertifiziert sein und Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens fluorierter Treibhausgase treffen:
ortsfeste Kälteanlagen,
ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen,
ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe,
Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern,
Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons
ortsfeste Brandschutzeinrichtungen
Diese Unternehmenszertifizierung wird in der Bundesrepublik Deutschland durch § 10 Abs. 2 ChemKlimaschutzV geregelt.
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für das Land Nordrhein-Westfalen für die Zertifizierung gem. § 10 Abs. 2 der ChemKlimaschutzV zuständig.
Der Antrag auf Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen ist an folgende Adresse zu richten:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 56
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Chemikalienrecht [at] brd.nrw.de (Chemikalienrecht[at]brd[dot]nrw[dot]de)
Juristische Personen und Personenvereinigungen, die die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Außerbetriebnahme der oben genannten Einrichtungen durchführen möchten.
Einzelunternehmen, die natürliche Personen zur Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat beantragen.
Folgende Unterlagen und Informationen müssen dem Antrag beigefügt werden:
vollständig ausgefüllter Antrag zur Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen
Kopie des Zertifikats gem. Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 A1, A2, B oder C alternativ gem. Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 der Kategorie I oder II sowie für Brandschutzeinrichtungen gem. Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 für alle angegebenen Zertifikatinhaber
keine
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
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