Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Anzeige auf Tätigkeit mit Bioziden Unternehmensbezogen nach §15 c (2) i.V.m. Anhang I Nr. 4.2.1

Mann unterzeichnet etwas

Anzeige auf Tätigkeit mit Bioziden Unternehmensbezogen nach §15 c (2) i.V.m. Anhang I Nr. 4.2.1

Kann formlos gestellt werden

Bei welcher Behörde ist die Anzeige einzureichen?

Der Antrag kann formlos bei den Arbeitsschutzdezernaten der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.

Zuständige Bezirksregierung finden:

Tätigkeiten mit bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten dürfen nur von Beschäftigten durchgeführt werden, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen oder diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchführen.

Zu diesen Biozidprodukten zählen Produkte, die als

  1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
  3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE eingestuft sind oder
  4. für die über die o.g. Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde. 

Daher ist vom Arbeitgeber / von der Arbeitgeberin die erstmalige Verwendung von oben genannten Biozidprodukten oder der Beginn einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

  • Daten zum Betrieb und den verwendeten Bioziden
  • Angaben über die sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens (z. B. Ausbringungsgeräte, Messgeräte, Einrichtungen zur Ersten-Hilfe)
  • Sachkundenachweise bzw. entsprechend andere Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) aller sachkundigen Personen
  • Teilnahmebescheinigung(en) der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung(en) nach Anhang I Ziffer 4.4 (5) GefStoffV aller sachkundigen Personen, wenn Sachkundenachweise älter als sechs Jahre sind
  • Grundrisszeichnung der Betriebsstätte / Filiale
  • Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen. 

Für das Stellen der Anzeige werden keine Gebühren erhoben.

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen. 

Achtung: Für die sichere Übermittlung von formlosem Schriftverkehr an die Bezirksregierungen können Sie verschlüsselte E-Mails nutzen. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Bezirksregierungen.

Weitere Informationen zum verschlüsselten E-Mail-Verfahren: Arnsberg | Detmold | Düsseldorf | Münster | Köln