Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Anzeige gem. § 22 Abs.1 StrlSchG und Anzeige gem. § 26 Abs. 1 StrlSchG

Mann unterzeichnet Vertrag

Anzeige gem. § 22 Abs.1 StrlSchG und Anzeige gem. § 26 Abs. 1 StrlSchG

Bei welcher Behörde erfolgt die Anzeige?

  • Bei den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierung, in deren Bezirk das anzeigende Unternehmen seinen Sitz hat.

Zuständige Bezirksregierung finden:

  • Betreiber, die die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung sowie die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler anzeigen.

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Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). 

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.