Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Anzeige gemäß § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) über den Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1, F2 und T1

Mann unterzeichnet Vertrag

Anzeige gemäß § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) über den Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1, F2 und T1

Wenn Unternehmen beabsichtigen, erstmalig Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 zu verkaufen, müssen sie dies mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit dem Arbeitsschutzdezernat der zuständigen Bezirksregierung anzeigen. Anzuzeigen sind auch Änderungen gegenüber einer bereits erfolgten Anzeige.

Bei welcher Behörde hat die Anzeige zu erfolgen?

Bei der für den Betriebssitz, an dem der Verkauf erfolgen soll, zuständigen Bezirksregierung. 

Zuständige Bezirksregierung finden:

  • Unternehmen/Betriebe, die erstmals Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 verkaufen möchten.
  • Unternehmen/Betriebe bei denen sich im Vergleich zur ersten Anzeige Änderungen ergeben haben (z. B. hinsichtlich der verantwortlichen Person).

In der Anzeige sind verschiedene Angaben z. B. zur Leitung des Betriebes oder zur verantwortlichen Person für den Verkauf zu leisten. Die konkreten Inhalte ergeben sich aus dem Formular.

  • Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit erfolgen.

Gebührenfrei

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.