Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz Umgang und Verkehr mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten

Mann unterzeichnet etwas

Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz Umgang und Verkehr mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten

Jedes Unternehmen und jeder Betrieb, in dem an und mit Airbags und Gurtstraffern gearbeitet wird, hat den Umgang zuvor der für den Betriebssitz zuständigen Behörde unter gleichzeitiger Benennung der geschulten Person anzuzeigen (§ 14 SprengG).

Bei welcher Behörde hat die Anzeige zu erfolgen?

Bei der für die Betriebsstätte, an welcher mit Airbag oder Gurtstraffern umgegangen werden soll, zuständigen Bezirksregierung.

Zuständige Bezirksregierung finden:

  • Jedes Unternehmen/jeder Betrieb, in dem mit Airbags und Gurtstraffern umgegangen wird,
  • Jedes Unternehmen/jeder Betrieb, bei denen sich im Vergleich zur letzten gestellten Anzeige Änderungen ergeben haben (zum Beispiel hinsichtlich der geschulten Person/en).

Die weiteren Inhalte ergeben sich aus dem Antragsformular, das für die Antragstellung zu verwenden ist. 

Die Daten der geschulten Person/en sind unbedingt einzutragen. Der entsprechende Fachkundenachweis ist beizufügen.

Gebührenfrei

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.