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Anzeige nach § 16 Biostoffverordnung
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Bei den Arbeitsschutzdezernaten der örtlich zuständigen Bezirksregierung. Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: domea56@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: domea56@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: poststelle@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: poststelle@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 55
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: dezernat55@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 55
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: dezernat55@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Münster
Abteilung: Arbeitsschutz
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: poststelle@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Abteilung: Arbeitsschutz
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: poststelle@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde folgende Tätigkeiten anzuzeigen:
- in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2,
- einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht nach § 15 unterliegen.
- Jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
- Die Aufnahme eines infizierten Patienten / einer infizierten Patientin in eine Patientenstation der Schutzstufe 4,
- das Einstellen einer nach § 15 BioStoffV erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Antragsformular sowie folgende beizufügende Anlagen:
- zu Nr. 1: Aufgabenübertragung § 13 Abs. 2 ArbSchG *
- zu Nr. 2: Kopie des Erlaubnisbescheids und / oder vorausgegangener Anzeigen gem. § 16 BioStoffV*
- zu Nr. 3: Kopie der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz*
- zu Nr. 4: Kopie des Genehmigungsbescheides nach Gentechnikrecht*
- zu Nr. 6: Ausführliche Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten
- zu Nr. 7: Verzeichnis der eingesetzten Biostoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV
- zu Nr. 8: Lageskizzen, Grundrisse sowie Stellpläne der Ausstattung der Räume aus denen die sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Autoklav, MSW, Zentrifugen, etc.); die Einrichtungen zur Dekontamination, Reinigung und Desinfektion (u.a. Handwaschbecken, Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender, Augenspülung); Sichtfenster und Aufschlagsrichtung der Türen; Aufbewahrungsort der Persönlichen Schutzausrüstungen und der Straßenkleidung; hervorgehen.
- zu Nr. 9: Gefährdungsbeurteilung, insbesondere Dokumentation der Schutzmaßnahmen (‚wer macht was bis wann?‘)
- zu Nr. 9: Konzept zur (geplanten) Instandhaltung*
- zu Nr. 9: Prüfprotokolle der Inbetriebnahme der sicherheitstechnischen Einrichtungen (z.B. MSW; Autoklav).
- zu Nr. 9: Angaben zur Abfall- und Abwasserentsorgung*
- zu Nr. 9: Hygieneplan
- zu Nr. 9: Auflistung möglicher Abweichungen mit Begründung*
[*optional erforderliche Anlagen in kursiv]
- Die Anzeige hat spätestens 30 Tage vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten, vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten oder vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu erfolgen.
- Die Anzeige der Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 hat unverzüglich zu erfolgen.
Die Anzeige ist nicht Gebührenpflichtig.
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
- Bezirksregierung Arnsberg: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Düsseldorf: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Detmold: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Detmold
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