Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Anzeige nach § 16 Biostoffverordnung

Mann unterzeichnet Vertrag

Anzeige nach § 16 Biostoffverordnung

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Bei den Arbeitsschutzdezernaten der örtlich zuständigen Bezirksregierung. Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.

Zuständige Bezirksregierung finden:

Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde folgende Tätigkeiten anzuzeigen: 

  • in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2,
  • einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht nach § 15 unterliegen.
  • Jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
  • Die Aufnahme eines infizierten Patienten / einer infizierten Patientin in eine Patientenstation der Schutzstufe 4, 
  • das Einstellen einer nach § 15 BioStoffV erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Antragsformular sowie folgende beizufügende Anlagen:

  • zu Nr. 1: Aufgabenübertragung § 13 Abs. 2 ArbSchG *
  • zu Nr. 2: Kopie des Erlaubnisbescheids und / oder vorausgegangener Anzeigen gem. § 16 BioStoffV*
  • zu Nr. 3: Kopie der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz* 
  • zu Nr. 4: Kopie des Genehmigungsbescheides nach Gentechnikrecht*
  • zu Nr. 6: Ausführliche Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten
  • zu Nr. 7: Verzeichnis der eingesetzten Biostoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV 
  • zu Nr. 8: Lageskizzen, Grundrisse sowie Stellpläne der Ausstattung der Räume aus denen die sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Autoklav, MSW, Zentrifugen, etc.); die Einrichtungen zur Dekontamination, Reinigung und Desinfektion (u.a. Handwaschbecken, Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender, Augenspülung); Sichtfenster und Aufschlagsrichtung der Türen; Aufbewahrungsort der Persönlichen Schutzausrüstungen und der Straßenkleidung; hervorgehen.
  • zu Nr. 9: Gefährdungsbeurteilung, insbesondere Dokumentation der Schutzmaßnahmen (‚wer macht was bis wann?‘)
  • zu Nr. 9: Konzept zur (geplanten) Instandhaltung* 
  • zu Nr. 9: Prüfprotokolle der Inbetriebnahme der sicherheitstechnischen Einrichtungen (z.B. MSW; Autoklav).
  • zu Nr. 9: Angaben zur Abfall- und Abwasserentsorgung*
  • zu Nr. 9: Hygieneplan 
  • zu Nr. 9: Auflistung möglicher Abweichungen mit Begründung*   

[*optional erforderliche Anlagen in kursiv]

  • Die Anzeige hat spätestens 30 Tage vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten, vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten oder vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu erfolgen. 
  • Die Anzeige der Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 hat unverzüglich zu erfolgen.

Die Anzeige ist nicht Gebührenpflichtig.

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.