Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Anzeige nach § 17 (1) Anzeige Unfall und Betriebsstörung mit Biostoffen

Mann unterzeichnet Vertrag

Anzeige nach § 17 (1) Anzeige Unfall und Betriebsstörung mit Biostoffen

Kann formlos gestellt werden

Anzeige nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 BioStoffV
Jeder Unfall und jede Betriebsstörung mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu einer Gesundheitsgefahr für die Beschäftigten führen können, sind der staatlichen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Das können Stich- oder Schnittverletzungen im Rahmen von Blutentnahmen oder medizinischen Eingriffen sein, wenn zum Beispiel HIV oder Hepatitisviren vorab nicht sicher ausgeschlossen wurden.

 

Anzeige nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BioStoffV unter genauer Angabe der verursachenden Tätigkeit
Krankheit oder Tod eines Mitarbeitenden aufgrund von Tätigkeiten mit Biostoffen müssen unverzüglich der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Das gilt unabhängig von der Risikogruppe des Biostoffs. (Die Unfallanzeige an die Unfallversicherung als Folge einer mindestens dreitägigen Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Durchschrift ersetzt weder diese Unterrichtung noch erfüllt sie die Voraussetzung der „Unverzüglichkeit“.) 

Bei welcher Behörde ist die Anzeige einzureichen?

Die Anzeige kann formlos bei den Arbeitsschutzdezernaten der örtlich zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.

Zuständige Bezirksregierung finden:

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber.

  • Jeder Unfall und jede Betriebsstörung mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu einer Gesundheitsgefahr für die Beschäftigten führen können, sind anzuzeigen. Z. B. Stich- oder Schnittverletzungen im Rahmen von Blutentnahmen oder medizinischen Eingriffen, wenn zum Beispiel HIV oder Hepatitisviren vorab nicht sicher ausgeschlossen wurden.
  • Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch die Tätigkeit mit Biostoffen unabhängig von der Risikogruppe des Biostoffs verursacht worden sind, sind unverzüglich anzuzeigen.
  • Angaben zum Betrieb
  • Angaben zu geschädigten und beteiligten Personen (gemäß LV 23 nicht zwingend erforderlich)
  • Genaue Angaben der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 Biostoffverordnung
  • Unfallhergang und -ursache
  • Veranlasste Maßnahmen
  • Lassen sich die für die Anzeige erforderlichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht auch durch Übermittlung von Kopien dieser Anzeigen an die zuständige Behörde erfüllt werden. 
  • Der Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten oder ihrer Vertretung Kopien der Anzeige zur Kenntnis zu geben
  • Die Anzeige hat jedoch nicht nur erst ab einer Ausfallzeit von min. drei Arbeitstagen bei Tätigkeiten mit Biostoffen zu erfolgen, sondern bereits bei Unfällen, die zu einer Gesundheitsgefahr für die Beschäftigten führen können.

Für das Stellen der Anzeige werden keine Gebühren erhoben.

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.