Anzeige von Arbeiten in Druckluft nach § 3 DruckLV
Arbeiten in Druckluft nach Druckluftverordnung.
Gesetzliche Grundlage
Gemäß § 3 Druckluftverordnung (DruckLV) gilt:
(1) Will ein Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausführen, so hat er dies spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bei welcher Behörde ist die Anzeige zu stellen?
Zuständig ist das:
Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum
Bitte senden Sie Ihren Antrag an:
Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
40208 Düsseldorf
Fragen können Sie gerne per E-Mail an druckluftverordnung [at] lfga.nrw.de (druckluftverordnung[at]lfga[dot]nrw[dot]de) richten.
Jeder Arbeitgeber, der Arbeiten in Druckluft ausführen will, muss dies spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde anzeigen.
Checkliste zur Anzeige von Arbeiten in Druckluft nach § 3 Druckluftverordnung
Folgende Informationen und Unterlagen müssen bei einer Anzeige von Arbeiten in Druckluft nach § 3 DruckLV angeben bzw. dazu eingereicht werden:
- Firmenname, Firmenadresse bzw. Anschrift des Arbeitgebers/ bzw. der Arbeitgeber; Adresse der Baustelle
- Voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft
- Anzahl der Beschäftigten, die voraussichtlich in Druckluft arbeiten
- Zu erwartender max. Arbeitsdruck
- Name Fachkundiger (und Vertretung), der die Arbeiten in Druckluft leitet, s. § 18 Abs. 1 DruckLV,
- Befähigungsscheine der Fachkundigen (Baustellenleitung) und der Vertretung (s. § 3 DruckLV)
- Nachweise der Drucklufttauglichkeit der Fachkundigen
- Name und die Anschrift der bzw. des nach § 12 Abs.1 schriftlich verpflichteten Ärztin bzw. Arztes
- Nachweis behördliche Ermächtigung
- Nachweis schriftliche Verpflichtung durch den Arbeitgeber
- Nachweis Drucklufttauglichkeit der o.g. Ärztin/ Arzt
- Namen der bestellten zwei Betriebshelfer
- Nachweis der Qualifikation der Betriebshelfer
- Lageplan der Arbeitsstelle (mit Adresse)
- Beschreibung der Arbeitsweise geplanter Arbeiten in Druckluft
- Zu erwartenden Bodenverhältnisse
- Merkblatt zur Belehrung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren nach § 20 (2) DruckLV (Unterweisungsvorlage), verständlich in der Sprache der Beschäftigten
Angaben über die Einrichtungen nach § 17 (1).:
- Krankendruckluftkammer (ab Arbeitsdruck von 0,7 bar vorgeschrieben, Auslegung bis max. 5,5 bar)
- Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen
- Erholungsraum (*)
- Umkleideraum (*)
- Trockenraum
- Sanitäre Einrichtungen (insbes. Waschräume und Aborte)
- Rettungseinrichtungen (zur Bergung Verletzter und Kranker)
- Beschreibung und Übersichtszeichnungen der Arbeitskammer, der Schleusen und Verdichteranlagen
(*): (bei geringer Anzahl Beschäftigter kann die zuständige Behörde eine gemeinsame Nutzung der Räume zulassen)
Für die Anzeige von Arbeiten in Druckluft nutzen Sie bitte die Checkliste.
| Wichtiger Hinweis |
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| Sind nach der Anzeige der Arbeiten in Druckluft Veränderungen eingetreten oder vorgesehen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. |
- Für Arbeitnehmer über 50 Jahre gilt ein Beschäftigungsverbot in Druckluft (§ 9 DruckLV).
- Auf Antrag (formlos) des Arbeitgebers kann die zuständige Behörde Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot erteilen (§ 6 DruckLV).
Eine jährliche Untersuchung durch eine ermächtigte Ärztin bzw. einen ermächtigten Arzt ist für alle Beschäftigten nach § 10 DruckLV vorgeschrieben.
Bitte beachten Sie insbesondere die Vorgaben aus §§ 12 und 19 DruckLV.
Eine Auflistung der nach § 13 DruckLV ermächtigten Ärztinnen und Ärzte finden Sie unter:
Für die Anzeige fallen keine Gebühren an.
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW).