Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Anzeige zur Abgabe von Chemikalien gemäß § 7 Chemikalien-Verbotsverordnung

Mann unterzeichnet etwas

Anzeige zur Abgabe von Chemikalien gemäß § 7 Chemikalien-Verbotsverordnung

Die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische ist vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für

  • Inhaberinnen / Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV und,
  • Apotheken.

Bei welcher Behörde ist die Anzeige einzureichen?

Die Anzeige ist bei den Arbeitsschutzdezernaten der für Ihr Unternehmen örtlich zuständigen Bezirksregierung  einzureichen.

Zuständige Bezirksregierung finden:

Wer gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 Spalte 3 der ChemVerbotsV auf die Anzeigepflicht verwiesen wird, ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgibt oder für diesen bereitstellt.

In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die volljährig, zuverlässig und nach §11 Abs. 1 ChemVerbotsV sachkundig ist.

Zusätzlich zum ausgefüllten Anzeigeformular sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Kopie(n) der Sachkundezeugnisse(s) aller sachkundigen Personen 
  • Kopie(n) der Teilnahmebescheinigung der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung nach §11 Abs. 2 ChemVerbotsV aller sachkundigen Personen

Nachweis der Zuverlässigkeit der sachkundigen Person(en):

  • Zur Bearbeitung der Anzeige werden aktuelle Führungszeugnisse der Belegart „O“ nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BRZG) zum Nachweis der Zuverlässigkeit aller angegebenen sachkundigen Personen benötigt. 
  • Führungszeugnisse der § 30 Abs. 5 BRZG sind durch die Sachkundigen persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde unter Angabe der anfordernden Behörde zu beantragen und sollen  
    • mit Angabe des Aktenzeichens Dez.56_Firmenname_Ort an folgende Adresse der Bezirksregierung gesandt werden: Bezirksregierung <...> Dez.56 – Chemikaliensicherheit
  • Erst wenn alle Führungszeugnisse vorliegen, kann die Bearbeitung der Anzeige erfolgen.

Sachkunde:

Die erforderliche Sachkunde nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 hat nachgewiesen, wer 

  • eine von der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden oder eine anderweitige Qualifikation nach Absatz 3 erworben hat und 
  • sofern die Prüfung oder der Erwerb der anderweitigen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt, eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer vor längstens sechs Jahren durchgeführten eintägigen oder vor längstens drei Jahren durchgeführten halbtägigen Fortbildungsveranstaltung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung über die einschlägigen Inhalte des Absatzes 2 vorweisen kann.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.