Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Ausgabe von Heimarbeit: was ist zu tun?

Mann unterzeichnet Vertrag

Ausgabe von Heimarbeit: was ist zu tun?

Welcher Behörde ist die erstmalige und regelmäßige Ausgabe von Heimarbeit mitzuteilen?

  • Die erstmalige und regelmäßige Mitteilung (gemäß § 6 und § 7 Heimarbeitsgesetz) über die Vergabe von Heimarbeit erfolgt an die zuständige Bezirksregierung. 
  • Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber ihren bzw. seinen Sitz hat. 

Zuständige Bezirksregierung finden:

Die Mitteilung erfolgt durch die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber

Folgende Angaben über den zu vergebenden Auftrag sowie die in Heimarbeit Beschäftigten sind der zuständigen Behörde erstmalig und danach in regelmäßigen Abständen mitzuteilen: 

  1. Auftraggeber und Sitz des Auftraggebers
  2. die Art der Beschäftigung,
  3. Vor- und Zuname des Beschäftigten,
  4. das Geburtsdatum,
  5. die genaue Anschrift seiner Wohnung oder Betriebsstätte,
  6. den Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung.

Diese Informationen können formlos oder als Heimarbeiterliste eingereicht werden.

Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber bzw. Auftraggeberin / Auftraggeber muss der Aufsichtsbehörde folgende Angaben über den zu vergebenden Auftrag sowie die in Heimarbeit Beschäftigten mitteilen: 

  1. die Art der Beschäftigung,
  2. Vor- und Zuname des Beschäftigten,
  3. das Geburtsdatum,
  4. die genaue Anschrift seiner Wohnung oder Betriebsstätte,
  5. den Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung.

Zu festgelegten Einsendeterminen sind der zuständigen Bezirksregierung die oben genannten Informationen fristgerecht einmal pro Halbjahr einzusenden.

Einsendetermine:

  • für das 1. Halbjahr (01.01. bis 30.06.) bis spätestens zum 31. Juli des laufenden Jahres
  • für das 2. Halbjahr (01.07. bis 31.12.) bis spätestens zum 31. Januar des folgenden Jahres
  • Die Verletzung der Mitteilungspflicht durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber bzw. Auftraggeberin / Auftraggeber kann mit einem Bußgeld belegt werden

Es fallen keine Gebühren für die Mitteilung an.

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.