Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit, Antrag gemäß § 28 Absatz 1 MuSchG und § 29 Abs. 3 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Mann unterzeichnet Vertrag

Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit, Antrag gemäß § 28 Absatz 1 MuSchG und § 29 Abs. 3 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Kann formlos gestellt werden

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag für die Bewilligung zur Nachtarbeit ist bei den Arbeitsschutzdezernaten der zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Zuständige Bezirksregierung finden:

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber  kann den Antrag stellen.

  • Antrag: Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit, Antrag gemäß § 28 Absatz 1 und § 29 Abs. 3 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)  (PDF)
  • Die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 14 Abs. 1 MuSchG) ist dem Antrag beizufügen.
  • Darüber hinaus werden folgende Unterlagen benötigt:
    • Einverständniserklärung der schwangeren/stillenden Frau
    • Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung
    • Erklärung der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers, dass keine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit vorliegt
    • Zusätzlich zum Antrag gem. § 29 Abs. 1 MuSchG: Ausführliche Begründung für das Erfordernis des Ausnahmeantrags durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber / die Ausbildungsstelle 
  • Anträge können formlos gestellt werden. 
  • Um den Ablauf des Verfahrens zu vereinfachen, können Merkblätter und Antragsvorlagen zur Hilfe genommen werden.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.