Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Ausnahmen gem. § 8 Abs. 3 ArbMedVV

Mann unterzeichnet Vertrag

Ausnahmen gem. § 8 Abs. 3 ArbMedVV

Kann formlos gestellt werden

Nach §6 Abs. 4 hat der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin die Erkenntnis arbeitsmedizinischer Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den oder die Beschäftigten nicht ausreichen, so hat der Arzt bzw. die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. Hält der Arzt bzw. die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung der oder des Beschäftigten.

Ausnahmemöglichkeit nach §8 Abs. 3 :
Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag, wenn der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach §6 Absatz 4 für unzutreffend halten.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Zuständig ist das: 

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum.

Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen an:

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf

oder per E-Mail an: poststelle [at] lia.nrw.de (poststelle[at]lia[dot]nrw[dot]de)

Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer können den Antrag stellen.

Alle für den Sachverhalt relevanten Unterlagen müssen zur Prüfung vorliegen, insbesondere

  • die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge des oder der Beschäftigten und
  • daraus abgeleitete Erkenntnisse, sowie
  • ggf. für diesen Fall vorgeschlagene Arbeitsschutzmaßnahmen (bis hin zu Tätigkeitswechsel) und die hierfür vorgebrachten Begründungen bzw. Gegenargumente.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA).