Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Ausnahmen gemäß ArbMedVV §7 Abs. 2

Mann unterzeichnet Vertrag

Ausnahmen gemäß ArbMedVV §7 Abs. 2

Kann formlos gestellt werden

Nach §7 der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV) dürfen für arbeitsmedizinische Vorsorgen nur Ärztinnen oder Ärzte beauftragt werden, die die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen.
Die zuständige Behörde (das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung) kann für Ärztinnen oder Ärzte in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Zuständig ist das: 

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum.

Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen an:

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf

oder per E-Mail an: poststelle [at] lia.nrw.de (poststelle[at]lia[dot]nrw[dot]de)

Für eine Ausnahmegenehmigung kommen nur Ärzte/Ärztinnen in Frage, die

  • die bis zum 18.12.2008 erteilte Ermächtigung für die nachgehende Vorsorge von Personen nach Beendigung einer Tätigkeit mit Exposition gegenüber gesundheitsgefährlichem mineralischem Staub besitzen und durch die GVS (Gesundheitsvorsorge der DGUV) beauftragt wurden. 
    oder
  • eingehende praktische Erfahrung auf dem Gebiet der nachgehenden Vorsorge von Beschäftigten nach deren Beendigung einer Tätigkeit mit Exposition gegenüber gesundheitsgefährlichem mineralischem Staub besitzen und durch die GVS (Gesundheitsvorsorge der DGUV) beauftragt wurden.
    • belegt z. B. durch Bescheinigung der Gesundheitseinrichtung, in welcher diese Erfahrung erworben wurde, ggf. auch durch gutachterliche Stellungnahmen auf diesem Gebiet

Folgende Unterlagen sollten zum Nachweis der fachlichen Eignung und geeigneten apparativen Ausstattung beim LIA eingereicht werden:

  1. Ehemals (bis 2008) erteilter Ermächtigungsbescheid für die nachgehende Vorsorge von Personen nach Beendigung einer Tätigkeit mit Exposition gegenüber gesundheitsgefährlichem mineralischem Staub.
  2. Kopien von Urkunden über die Approbation als Arzt/Ärztin, Facharztanerkennung (für Radiologie bzw. für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie).
  3. Nachweis über ein für die nachgehende Vorsorge geeignetes Fortbildungsseminar, das die radiologischen Kriterien der aktuellen ILO- Pneumokoniosen-Klassifikation behandelt, z. B. Kodierkurs ILO/ICOERD der AG Diagnostische Radiologie arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen.
  4. Nachweis über die Fachkunde im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung auf dem Anwendungsgebiet.
  5. Geeignete apparative Ausstattung des Antragstellers/der Antragstellerin bzw. der Praxis für die erforderliche radiologische Diagnostik:

Nebenbestimmungen:

  •  Die Untersuchungen sind nach den Vorgaben der GVS durchzuführen. Hierzu sind insbesondere die „Empfehlungen zur Einrichtung und Ausstattung von Arbeitsplätzen für die ILO-Klassifikation und Befundung digitaler Radiographien“ (siehe Link unter Punkt 5/Unterlagen) zu beachten.
  • Sofern sich erlaubniserhebliche Sachverhalte ändern, sind die neuen Sachverhalte der Genehmigungsbehörde (LIA) mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für
    a) den Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis,
    b) die Beendigung der ärztlichen Berufsausübung /und
    c) den Verzicht auf die Ausnahmegenehmigung.

Die Ausnahmegenehmigung gilt unbefristet für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit der Antragstellerin / des Antragstellers und wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie gilt ausschließlich für diejenige nachgehende Vorsorge, welche über die GVS beauftragt wurde.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA).