
Beschäftigung von Kindern bei Veranstaltungen, Antrag gemäß § 6 Absatz 1 JArbSchG
Kinderarbeit ist gemäß § 5 JArbSchG grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot kann die zuständige Bezirksregierung nach § 6 JArbSchG auf schriftlichen Antrag Ausnahmen für die Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtige Jugendliche im Medien- und Kulturbereich zulassen, zum Beispiel bei Film-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen. Der Zweck der behördlichen Ausnahmen für Veranstaltungen nach § 6 JArbSchG ist es, die Mitwirkung von Kindern im Medien- und Kulturbereich zu ermöglichen; sie soll zugleich aber sicher stellen, dass die geistige, seelische, sittliche und körperliche Entwicklung nicht gefährdet und das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird. Die Ausnahmegenehmigungen unterscheiden sich in ihren Anforderungen entsprechend der Mitwirkungszeit der Kinder.
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
- Der Antrag für die Bewilligung der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen kann formlos bei den Arbeitsschutzdezernaten der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
- Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk das Unternehmen betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: jugendarbeitsschutz@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: Dez56.Jugendarbeitsschutzausnahmen@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Abteilung: Dezernat 56
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: antrag.kinderbeschaeftigung@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56.3
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: arbeitszeit@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Antragsberechtigt ist grundsätzlich die Arbeitgeberin bzw. die Arbeitgeber oder dessen Beauftragte oder Bevollmächtigte.
- In der Regel ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die- bzw. derjenige, mit der bzw. dem der Vertrag über die Beschäftigung und/oder Bezahlung abgeschlossen wird.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Antrag - Beschäftigung von Kindern bei Veranstaltungen, gemäß § 6 Absatz 1 JArbSchG (PDF)
- Ort und die Art der Produktion,
- Tage und die Zeit des Einsatzes,
- darstellerische Rolle des Kindes,
- namentliche Benennung der Betreuungs- und Aufsichtsperson
- Stellungnahmen
- der Schule
- des Arztes,
- des Jugendamtes,
- die Einverständniserklärung aller Erziehungsberechtigten.
- Die behördlichen Ausnahmen für Veranstaltungen gelten nicht nur für die Beschäftigung von Kindern, sondern auch von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Beide Personengruppen werden der Einfachheit halber als Kinder bezeichnet.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
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