Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Beschäftigung von Kindern bei Veranstaltungen, Antrag gemäß § 6 Absatz 1 JArbSchG

Mann unterzeichnet Vertrag

Beschäftigung von Kindern bei Veranstaltungen, Antrag gemäß § 6 Absatz 1 JArbSchG

Kinderarbeit ist gemäß § 5 JArbSchG grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot kann die zuständige Bezirksregierung nach § 6 JArbSchG auf schriftlichen Antrag Ausnahmen für die Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtige Jugendliche im Medien- und Kulturbereich zulassen, zum Beispiel bei Film-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen. Der Zweck der behördlichen Ausnahmen für Veranstaltungen nach § 6 JArbSchG ist es, die Mitwirkung von Kindern im Medien- und Kulturbereich zu ermöglichen; sie soll zugleich aber sicher stellen, dass die geistige, seelische, sittliche und körperliche Entwicklung nicht gefährdet und das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird. Die Ausnahmegenehmigungen unterscheiden sich in ihren Anforderungen entsprechend der Mitwirkungszeit der Kinder.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

  • Der Antrag für die Bewilligung der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen kann formlos bei den Arbeitsschutzdezernaten der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
  • Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk das Unternehmen betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.

Zuständige Bezirksregierung finden:

Antragsberechtigt ist grundsätzlich die Arbeitgeberin bzw. die Arbeitgeber oder dessen Beauftragte oder Bevollmächtigte.

  • In der Regel ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die- bzw. derjenige, mit der bzw. dem der Vertrag über die Beschäftigung und/oder Bezahlung abgeschlossen wird.

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Die behördlichen Ausnahmen für Veranstaltungen gelten nicht nur für die Beschäftigung von Kindern, sondern auch von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Beide Personengruppen werden der Einfachheit halber als Kinder bezeichnet.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.