
Betriebsbezogene Ausnahme zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) nach §7 Abs. 2 ASiG
Kann formlos gestellt werden
Wenn in Ihrem Betrieb eine Sicherheitsfachkraft ohne technische Ausbildung (Meister/ Techniker) oder Studium (Ingenieur) arbeiten will, benötigt sie nach ihrer Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit und abgeschlossenem Lehrgang eine betriebsbezogene Ausnahme nach §7 Abs. 2 ASiG.
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Zuständig ist das:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum.
Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen an:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf
oder per E-Mail an: poststelle [at] lia.nrw.de (poststelle[at]lia[dot]nrw[dot]de)
Eine Bestellung ist nach einer erteilten Ausnahmegenehmigung gemäß §7 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) möglich. Diese Ausnahme kann vom Arbeitgeber (Geschäftsführung) schriftlich formlos beantragt werden.
Dem Antrag des Arbeitgebers nach §7 Abs.2 ASiG sollten folgende Angaben beiliegen:
- Kurze Beschreibung der Betriebsstätte und des in Aussicht genommenen Tätigkeitsbereiches
- berufliche Vorqualifikation der zukünftigen Fachkraft für Arbeitssicherheit (z. B. ein kurzer tabellarischer Lebenslauf des beruflichen Werdeganges)
- Bescheinigung über die bestandene LEK 1 (Lernerfolgskontrolle), LEK2, LEK 3 und LEK 4, oder Zertifikat über den Abschluss „Fachkraft für Arbeitssicherheit“
- Stellungnahme des Betriebsrates (sofern vorhanden)
Eine Erteilung dieser Ausnahme kann nur nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs erfolgen.
Wird eine solche Ausnahme angestrebt, sollte beachtet werden, dass die Ausgangsqualifikation für die Struktur des Einsatzbetriebs geeignet ist oder ob weitere SiFa im Betrieb tätig sind.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA).