
Erlaubnis nach § 18 BetrSichV
Kann formlos gestellt werden
Für die Errichtung und den Betrieb bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen sowie für Änderungen von Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit dieser Anlagen beeinflussen, wird eine Erlaubnis benötigt. Anlagentypen, welche vom Erlaubnisvorbehalt erfasst werden, sind in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 der Betriebssicherheitsverordnung abschließend aufgeführt.
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Erlaubnisanträge nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung sind zu stellen bei Dezernat 55 der örtlich zuständigen Bezirksregierung. Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk die Anlage errichtet werden soll.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: domea56@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: post55@brdt.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: Dez55.ErlaubnisBSV@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Abteilung: Dezernat 55
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
Fax: 0221 147-4955
E-Mail: dezernat55@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: dez55@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Erlaubnisanträge können gestellt werden vom Arbeitgeber gemäß § 2 Absatz 3 der Betriebssicherheitsverordnung oder von von ihm Beauftragten.
Die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung sind abhängig von der Art der erlaubnispflichtigen Anlage. Die LASI-Veröffentlichung 49 „Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung“ enthält alle erforderlichen Information zum Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
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