Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Erlaubnis nach § 18 BetrSichV

Mann unterzeichnet Vertrag

Erlaubnis nach § 18 BetrSichV

Kann formlos gestellt werden

Für die Errichtung und den Betrieb bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen sowie für Änderungen von Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit dieser Anlagen beeinflussen, wird eine Erlaubnis benötigt. Anlagentypen, welche vom Erlaubnisvorbehalt erfasst werden, sind in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 der Betriebssicherheitsverordnung abschließend aufgeführt.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Erlaubnisanträge nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung sind zu stellen bei Dezernat 55 der örtlich zuständigen Bezirksregierung. Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk die Anlage errichtet werden soll. 

Zuständige Bezirksregierung finden:

Erlaubnisanträge können gestellt werden vom Arbeitgeber gemäß § 2 Absatz 3 der Betriebssicherheitsverordnung oder von von ihm Beauftragten.

Die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung sind abhängig von der Art der erlaubnispflichtigen Anlage. Die LASI-Veröffentlichung 49 „Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung“ enthält alle erforderlichen Information zum Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung. 

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.