
Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 6 (1) DruckLV
Der Antrag ist formlos zu stellen.
Jede Abweichung von den Vorgaben der DruckLV ist auf Genehmigungsfähigkeit mit der zuständigen Behörde abzuklären.
Gesetzliche Grundlagen
Mögliche Ausnahmen nach § 6 (1) DruckLV:
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des:
- § 4 Abs. 1
- § 9 Abs. 1
- § 9 Abs. 2
- § 21 Abs. 4
Ausnahmen zulassen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen und der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist.
- Laut § 4 (1) DruckLV gilt:
„Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen müssen den Nummern 1 und 2 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden.“ - Laut § 9 (1) DruckLV gilt:
„In Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdruck dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.“ - Laut § 9 (2) DruckLV gilt:
„In Druckluft dürfen Arbeitnehmer unter 18 oder über 50 Jahren nicht beschäftigt werden.“ - Laut § 21 (4) DruckLV:
„Arbeitnehmer dürfen täglich höchstens 8 und wöchentlich höchstens 40 Stunden einschließlich Ein- und Ausschleusungszeiten in Druckluft beschäftigt werden.“
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Zuständig ist das:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum
Bitte senden Sie Ihren Antrag an:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf
Oder per E-Mail an: poststelle [at] lia.nrw.de (poststelle[at]lia[dot]nrw[dot]de)
Fragen können Sie gerne per E-Mail an Druckluftverordnung [at] lia.nrw.de (Druckluftverordnung[at]lia[dot]nrw[dot]de) richten.
Jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber, die bzw. der Arbeiten in Druckluft gewerbsmäßig ausführt und von den gesetzlichen Grundlagen der DruckLV abweicht, insbesondere bei:
- § 4 Abs. 1, Abweichung in der Beschaffenheit von Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen,
- § 9 Abs. 1 und 2, Druckverhältnissen von mehr als 3,6 bar Überdruck oder Beschäftigung von Personen, die in Druckluft arbeiten und das 50. Lebensjahr vollendet haben,
- § 21 Abs. 4, Arbeiten in Druckluft, die über täglich 8 und wöchentlich länger als 40 Stunden andauern, einschließlich Ein- und Ausschleusungszeiten.
Der Antrag ist formlos zu stellen.
- Dem Antrag ist bei einer Abweichung von den Regelungen des § 4 Abs. 1 ein Gutachten eines behördlich anerkannten Sachverständigen (d.h. Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter von zugelassenen Überwachungsstellen, s. unten),
- bei Abweichung von den Regelungen § 9 Abs. 1, 2 bzw. § 21 Abs. 4 ist ein Gutachten einer ermächtigten Ärztin/ eines Arztes
beizufügen, das jeweils dokumentiert, ob der Schutz der Beschäftigten gewährleistet ist.
Eine Liste der zugelassenen Überwachungsstellen für den Bereich Druck finden Sie unter:
Die aktuelle Liste der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte nach § 13 Druckluftverordnung in NRW finden sie hier:
Weitere Informationen und eine Handlungsanleitung zur DruckLV finden Sie in der
Für die Erteilung einer Bewilligung werden Gebühren fällig. Die Verwaltungsgebühr wird aufgrund des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der „Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung“ (AVerwGebO NRW) festgesetzt.
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA).