Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung (Technik) oder eines Störstrahlers

Mann unterzeichnet etwas

Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung (Technik) oder eines Störstrahlers

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

  • Bei den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der antragstellende Betreiber seinen Sitz hat.

Zuständige Bezirksregierung finden:

Betreiber von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern.

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Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

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Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.