Lehrgangsanerkennung Sachkunde Biozide § 15c (3) i.V. Anhang I Nr. 4.4 (1)
Kann formlos gestellt werden
(Verwendung von Biozid-Produkten)
Hinweise zum Antragsverfahren für Lehrgangsträger.
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Zuständig ist das:
Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum.
Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen an:
Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
40208 Düsseldorf
oder per E-Mail an: poststelle [at] lfga.nrw.de (poststelle[at]lfga[dot]nrw[dot]de)
Für die Erlaubnis, Anzeige und den Befähigungsschein für Arbeiten mit Biozid-Produkten sind die Bezirksregierungen in NRW zuständig.
| Bearbeitungsdauer |
|---|
Bitte beachten Sie, dass längere Bearbeitungszeiten nicht auszuschließen sind. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Der Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen. Daher ist es empfehlenswert bei Fragen unsere hierzu veröffentlichten Informationen und Checklisten lesen. Bitte sehen Sie von telefonischen Rückfragen über den Bearbeitungsstand ab, damit die Bearbeitung des Antrages nicht weiter verzögert wird. |
Lehrgangsträger, die Lehrgänge zur Biozidsachkunde anbieten möchten.
- Der Antrag auf die Anerkennung eines Sachkundelehrganges kann formlos gestellt werden.
Zur Erteilung der Anerkennung werden u. a. folgende Angaben und Unterlagen benötigt:
- Lehrgangsbezeichnung, Lehrgangsdauer, Lehrgangsort
- Angabe der Referenten sowie Vorlage von Referentenprofilen
- Lehrgangsablaufplan mit Angabe der Lehreinheiten, Lehrgangsthemen sowie Zuordnung der Referenten zu den Themen
- Lehrgangsunterlagen, die den Teilnehmern ausgehändigt werden
- Ausstattung der Kursstätte
- Konzept zur Anwesenheits- und Erfolgskontrolle
- Musterzeugnis
- Prüfungsfragen mit Lösungen
- Bewertung der praktischen Prüfung
Der Sachkundelehrgang hat praktische und theoretische Kenntnisse der Toxikologie und Ökotoxikologie, sowie Fertigkeiten zum bestimmungsgemäßen Umgang zu vermitteln (siehe Anhang I Nr. 4.4 Abs. 3). Diese sind:
- Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Bekanntmachungen nach § 20 Absatz 4,
- Kenntnisse über die Wirkungen der jeweiligen Biozid-Produkte auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
- Kenntnisse über die Ermittlung und Einschätzung der Zielbereiche und Zieltierarten für den Einsatz von Biozid-Produkten,
- Kenntnisse und Fertigkeiten für einen nachhaltigen, risikominimierenden Einsatz der jeweiligen Biozid-Produkte,
- Kenntnisse über die Möglichkeiten, einem Befall vorzubeugen, und alternativer Verfahren zur Schädlingsbekämpfung und die entsprechenden Fertigkeiten,
- Kenntnisse und Fertigkeiten zur Dosierung und Ausbringung,
- Kenntnisse zur Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle und
- Kenntnisse zur fachgerechten Entsorgung
Der Lehrgang soll zusätzlich aus einer theoretischen und praktischen Prüfung bestehen. Die Anerkennung der Sachkunde hat eine Gültigkeit von sechs Jahren.
Ausführlichere Informationen zu den Anforderungen an den Lehrgang sollen zukünftig im Technischen Regelwerk zur Verfügung gestellt werden, welches aktuell vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) überarbeitet wird.
Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (ehemals Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen) ist ab dem 01.02.2023 für die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Sachkunde Biozide § 15c (3) i.V. Anhang I Nr. 4.4 (1) zuständig.
Hinweis zu Übergangsvorschriften
Für Biozid-Produkte, die nach der der alten Fassung der Gefahrstoffverordnung ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach der neuen Fassung die Sachkunde erfordern, gilt die Sachkundeerfordernis ab dem 28. Juli 2027.
Da es sich bei Biozid-Produkten um Gefahrstoffe handelt, von denen eine Gefährdung beim Umgang für Beschäftigte ausgeht, muss die Gefahrstoffverordnung beachtet werden. Das Ziel der Gefahrstoffverordnung ist unter anderem Beschäftigte und andere Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch geeignete Maßnahmen zu schützen.
In Abschnitt 4a der Gefahrstoffverordnung sind die Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten, sowie an die Begasung angegeben.
Des Weiteren wird erläutert, wer eine Fachkunde oder eine Sachkunde benötigt.
Wer mit Biozid-Produkten umgeht, die wie folgt eingestuft sind
- akut toxisch, Kategorie 1,2 oder 3,
- krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
- spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE oder
- für die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ zugelassen sind,
benötigt eine Sachkunde Biozide § 15c (3) i.V. Anhang I Nr. 4.4 (1) . Diese wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang bei einem vom Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen anerkannten Lehrgangsträger nachgewiesen.
In Einzelfällen kann eine anderweitige Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang anerkannt werden, wenn die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von Absatz 3 erworben wurden, um die jeweiligen Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden zu können.
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW).