Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Mitteilung Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen gem. § 69 Abs. 2 Satz 2

Mann unterzeichnet Vertrag

Mitteilung Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen gem. § 69 Abs. 2 Satz 2

Bei welcher Behörde erfolgt die Mitteilung?

  • Bei den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierung, in deren Bezirk der antragstellende Betreiber seinen Sitz hat.

Zuständige Bezirksregierung finden:

  • Juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, deren Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen werden. 

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Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). 

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.