Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Mann unterzeichnet etwas

Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Bei welcher Behörde erfolgt die Mitteilung?

Die Mitteilungspflicht erfolgt gegenüber dem Arbeitsschutzdezernat der zuständigen Bezirksregierung. Zuständig ist das Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der Beschäftigungsort der Schwangeren oder Stillenden liegt. 

Zum online Formular für die Mitteilung

Die Mitteilung erfolgt durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

Online Formular für die Mitteilung

Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist: 

  1. die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind,
  2. die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung,
  3. die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind,
  4. die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG und
  5. alle sonstigen nach § 27 Absatz 2 MuSchG erforderlichen Angaben.
  • Die Mitteilung kann formlos erfolgen.
  • Um den Ablauf des Verfahrens zu vereinfachen, können Merkblätter und Vorlagen zur Hilfe genommen werden.
  • Die Verletzung der Mitteilungspflicht durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Gebührenfrei

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.