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Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Bei welcher Behörde erfolgt die Mitteilung?
Die Mitteilungspflicht erfolgt gegenüber dem Arbeitsschutzdezernat der zuständigen Bezirksregierung. Zuständig ist das Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der Beschäftigungsort der Schwangeren oder Stillenden liegt.
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
E-Mail: schwangerschaftsmitteilung@bezreg-arnsberg.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
E-Mail: schwangerschaftsmitteilung@bezreg-arnsberg.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
E-Mail: post56@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
E-Mail: post56@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Bezirksregierung Köln
50606 Köln
E-Mail: besonderepersonengruppen@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
50606 Köln
E-Mail: besonderepersonengruppen@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Münster
Postfach
48128 Münster
E-Mail: 563@brms.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Postfach
48128 Münster
E-Mail: 563@brms.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
E-Mail: dez56.schwangerschaftsmitteilung@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
E-Mail: dez56.schwangerschaftsmitteilung@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Die Mitteilung erfolgt durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist:
- die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind,
- die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung,
- die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind,
- die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG und
- alle sonstigen nach § 27 Absatz 2 MuSchG erforderlichen Angaben.
- Die Mitteilung kann formlos erfolgen.
- Um den Ablauf des Verfahrens zu vereinfachen, können Merkblätter und Vorlagen zur Hilfe genommen werden.
- Die Verletzung der Mitteilungspflicht durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Gebührenfrei
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