Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

Prüfung von Ex-Geräten: Verlängerung der Anerkennung von befähigten Personen nach Betriebssicherheitsverordnung

Mann unterzeichnet etwas

Prüfung von Ex-Geräten: Verlängerung der Anerkennung von befähigten Personen nach Betriebssicherheitsverordnung

Verlängerung der Anerkennung von befähigten Personen gemäß § 15 Abs. 1 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Antragsunterlagen.

Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der ATEX-Richtlinie (2014/34/EU) dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem im Rahmen einer Prüfung festgestellt wurde, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht. Diese Prüfung darf neben einer zugelassenen Überwachungsstelle auch eine zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 Betriebssicherheitsverordnung mit behördlicher Anerkennung durchführen.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Zuständig ist das: 

Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW)
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum

Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen an:

Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
40208 Düsseldorf

oder per E-Mail an: poststelle [at] lfga.nrw.de (poststelle[at]lfga[dot]nrw[dot]de)

Hinweis zur Bearbeitungsdauer

Bitte beachten Sie, dass längere Bearbeitungszeiten nicht auszuschließen sind. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

  • Stellen Sie den Verlängerungsantrag möglichst frühzeitig, da ohne Anerkennung der zur Prüfung befähigten Person Prüfungen nicht durchgeführt werden können.

Der Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen. Daher ist es empfehlenswert bei Fragen unsere hierzu veröffentlichten Informationen und Checklisten zu lesen.

Bitte sehen Sie von telefonischen Rückfragen über den Bearbeitungsstand ab, damit die Bearbeitung des Antrages nicht weiter verzögert wird.

Schriftlicher Antrag mit folgenden Aussagen:

  1. Angaben zum Arbeitgeber / Betriebsstätte:
    1. Anschrift der Betriebsstätte
    2. Angaben zu den beabsichtigten Prüfaufgaben, zum Prüfumfang, und zum Prüfplatz (elektrische u. mechanische Geräte)
    3. Technische Parameter wie Zündschutzart, Kategorie, Gerätegruppe, Nennspannung und Nennleistung
    4. Erklärung des Antragstellers über die Weisungsfreiheit der befähigten Person
    5. Erklärung, dass der befähigten Person die erforderlichen Prüfeinrichtungen und Vorschriften (national und EU) zur Verfügung stehen
    6. Ggf. Zertifizierungsurkunden über vorhandene Qualitätssicherungssysteme.
  2. Angaben zur befähigten Person
    1. Vor- und Nachname,
    2. Geburtstag und –ort,
    3. Privatanschrift
    4. Beruf
    5. Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
      Adresse für Briefsendungen:
      Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
      FG 73, Frau Franziska Steffen 
      40208 Düsseldorf
      Betreff: BetrSichV
       
    6. Erklärung zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, Erfahrungsaustausch
    7. Angaben zu den durchgeführten Prüfungen der letzten 5 Jahre und der aktuellen Tätigkeit mit Nachweis
    8. Fortbildungsnachweise
  3. Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Prüftätigkeiten; Mindestdeckung 2,5 Mio.
  4. Freistellungserklärung (Muster)

Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, unterliegen besonderen Sicherheitsvorschriften. So dürfen diese nach einer Instandsetzung erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie vorher geprüft werden.

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung des Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW).