Arbeitsschutz 
in Nordrhein-Westfalen

§ 13 Abs. 3 Nr. 2 a, b, c Antrag auf Sonn- und Feiertagsarbeit (z. B. Haus- und Ordermessen, unverhältnismäßiger Schaden, Inventur)

Mann unterzeichnet etwas

§ 13 Abs. 3 Nr. 2 a, b, c Antrag auf Sonn- und Feiertagsarbeit

Kann formlos gestellt werden

Zum Beispiel:

  • Haus- und Ordermessen (bis zu 10 Sonn- und Feiertage im Jahr), 
  • unverhältnismäßiger Schaden (bis zu 5 Sonn- und Feiertage im Jahr), 
  • Inventur (1 Sonntag im Jahr)

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

  • Abweichende Regelungen vom Arbeitszeitgesetz können bei den Arbeitsschutzdezernaten der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. 
  • Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

Zuständige Bezirksregierung finden:

Jede Arbeitgeberin / jeder Arbeitgeber, die / der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen möchte, kann einen Antrag stellen, sofern es für die Sonn- und Feiertagsarbeit keine gesetzliche Ausnahme in § 10 ArbZG gibt

Für Sonn- und Feiertagsarbeit werden folgende Unterlagen benötigt:

Folgende Unterlagen sollten mit eingereicht werden, damit die Bezirksregierungen den Antrag gut beurteilen und schneller bescheiden können:

  • Stellungnahme des Betriebsrates (sofern vorhanden)
  • Anträge können formlos gestellt werden. 
  • Um eine umfassende Prüfung der Antragsunterlagen sicherzustellen, müssen die Anträge bis 12:00 Uhr des Tages vor dem letzten Arbeitstag vor dem betreffenden Sonn- oder Feiertag eingegangen sein (bei einem Sonntag ist dies der Donnerstag). 
  • Verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Bei einer positiven Entscheidung ergeht ein kostenpflichtiger Bescheid an die Arbeitgeberseite; die Ablehnung des Antrages ist ebenfalls kostenpflichtig. 

Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz

Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen. 

Achtung: Für die sichere Übermittlung von formlosem Schriftverkehr an die Bezirksregierungen können Sie verschlüsselte E-Mails nutzen. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Bezirksregierungen.

Weitere Informationen zum verschlüsselten E-Mail-Verfahren: Arnsberg | Detmold | Düsseldorf | Münster | Köln