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§ 18 (1) Anzeige Unfall und Betriebsstörung mit Gefahrstoffen
Formloses Anzeigeverfahren
Ereignen sich Unfälle oder Betriebsstörungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, ist dies bei der Behörde anzuzeigen.
Bei welcher Behörde ist die Anzeige einzureichen?
Die Anzeige kann formlos bei den Arbeitsschutzdezernaten der örtlich zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Zuständig ist die Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Zuständige Bezirksregierung finden:
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: domea56@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
E-Mail: domea56@bra.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Arnsberg
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231 71-0
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Detmold
Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: poststelle@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
E-Mail: poststelle@brd.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: dezernat56@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Abteilung: Dezernat 56
50606 Köln
Telefon: 0221 147-0
E-Mail: dezernat56@bezreg-koeln.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Münster
Abteilung: Arbeitsschutz
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: poststelle@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
Abteilung: Arbeitsschutz
Postfach
48128 Münster
Telefon: 0251 411-0
E-Mail: poststelle@bezreg-muenster.nrw.de
Internetseite: Bezirksregierung Münster
- Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin
- Jeder Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben, sind anzuzeigen.
- Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht worden sind, sind anzuzeigen.
- Angaben zum Betrieb
- Angaben zu geschädigten und beteiligten Personen
- Genaue Angaben der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung
- Unfallhergang und -ursache
- Veranlasste Maßnahmen
- Lassen sich die für die Anzeige erforderlichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht auch durch Übermittlung von Kopien dieser Anzeigen an die zuständige Behörde erfüllt werden.
- Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten oder ihrer Vertretung Kopien der Anzeige zur Kenntnis zu geben.
- Die Anzeige hat jedoch nicht nur erst ab einer Ausfallzeit von min. drei Arbeitstagen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu erfolgen, sondern bereits bei ernsten Gesundheitsgefährdungen.
Für das Stellen der Anzeige werden keine Gebühren erhoben.
Bitte beachten Sie nachstehende Informationen zum Thema Datenschutz
Für die Zusendung Ihrer Daten gilt die Datenschutzbestimmung der für Sie zuständigen Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen.
- Bezirksregierung Arnsberg: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Arnsberg
- Bezirksregierung Düsseldorf: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Düsseldorf
- Bezirksregierung Detmold: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Detmold
- Bezirksregierung Köln: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Köln
- Bezirksregierung Münster: Datenschutzhinweise | Bezirksregierung Münster